Abschiebung eines Tunesiers:Großzügige Linie

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Karlsruhe erlaubt die Abschiebung eines tunesischen "Gefährders", obwohl diesem in seiner Heimat - auf dem Papier - die Todesstrafe droht. Weil Tunesien die Todesstrafe nicht mehr vollstrecke, müsse der Mann nur mit Haft rechnen.

Von WOLFGANG JANISCH, Karlsruhe

Noch bis vor anderthalb Jahren galt es als juristisch schwierig, ausländische "Gefährder" loszuwerden. Nun hat das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Mal eine eher großzügige Linie im Umgang mit solchen Abschiebungen erkennen lassen. Ein unter Terrorverdacht stehender Tunesier darf in sein Land abgeschoben werden, obwohl ihm dort - auf dem Papier - die Todesstrafe droht. Weil Tunesien die Todesstrafe seit 1991 nicht mehr vollstrecke und sich ausnahmslos an das Moratorium gehalten habe, müsse der 1980 geborene Mann nur mit lebenslanger Haft rechnen, argumentierte das Gericht. Der Staatspräsident wandle Todesurteile regelmäßig in lebenslange Haft um, allein im Jahr 2012 in 122 Fällen.

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