Klarer als erwartet entschieden die Verfassungsrichter, dass die von Kanzler Gerhard Schröder gestellte Vertrauensfrage rechtens war. Gleichwohl halten nicht alle Richter die Begründung der Bundestagsauflösung für stichhaltig.
Bezweifelte die gerichtliche Überprüfbarkeit einer Bundestags-Abstimmung. Foto: dpa
Es wäre eine ziemliche Überraschung gewesen, wenn das Bundesverfassungsgericht sein Wahl-Urteil einstimmig gefällt hätte. Zum einen wurden die Rechtsprobleme um die Vertrauensfrage schon im Urteil von 1983 und auch im Vorfeld der jetzigen Entscheidung äußerst kontrovers bewertet.
Zum andern hatte sich gerade dieser Zweite Senat durch vielstimmige Entscheidungen den Ruf eines "unberechenbaren Deutschland-Achters" redlich verdient. So blieb außer der Frage nach dem Ergebnis die Frage: Wer wird dieses Mal eine "abweichende Meinung" schreiben?
Für Beobachter hielt sich das Erstaunen über die Antwort in Grenzen. Dass Gertrude Lübbe-Wolff und ihr Kollege Hans-Joachim Jentsch höchst unterschiedliche Sondervoten beisteuern würden, hatte sich in der Verhandlung am 9. August abgezeichnet. Lübbe-Wolff bezweifelte rundweg die gerichtliche Überprüfbarkeit einer Bundestags-Abstimmung über die Vertrauensfrage; Jentsch focht für deren richterliche Kontrolle und äußerte sich skeptisch zur konkreten Begründung der Bundestagsauflösung.
"Und das soll alles sein?", hatte Jentsch sinngemäß Professor Joachim Wieland gefragt, der als Prozessbevollmächtigter von Bundespräsident Horst Köhler dessen Gründe für die Bundestagsauflösung genannt hatte: Nur eine Drei-Stimmen-Mehrheit des Kanzlers, Verluste bei Landtagswahlen, Bundesratsmehrheit gegen Rot-Grün. "Wenn das die Gründe sind," hatte Jentsch gesagt, "dann hätte ich erhebliche Bedenken!" So habe beispielsweise Hessens Ministerpräsident Roland Koch, dessen CDU-Landesverband Jentsch angehört, mit nur einer Stimme Mehrheit regiert.
Bei der Urteilsverkündung präsentierte Jentsch seine "erheblichen Bedenken" im Detail. Aus drei Gründen hätten seiner Ansicht nach die Klagen Erfolg haben müssen. Für die von Schröder behauptete politische Handlungsunfähigkeit gebe es "keine sichtbar gewordenen oder nachprüfbaren Anhaltspunkte“; das Grundgesetz kenne zwar ein konstruktives Misstrauensvotum, aber kein "konstruiertes Misstrauen"; die Auffassung der Senatsmehrheit schwäche die Stellung des Deutschen Bundestags.
Der Senat weiche von seinem Urteil aus dem Jahr 1983 ab, ohne dies kenntlich zu machen, monierte Jentsch. Es habe keine konkreten Anhaltspunkte für das Fehlen einer "stetigen und verlässlichen Mehrheit" des Kanzlers im Bundestag gegeben, sagte er. Wenn das Gericht dem Kanzler einen so weit reichenden Einschätzungsspielraum zubillige, komme das dem parlamentarischen Selbstauflösungsrecht sehr nahe.
Diesen Weg kenne das Grundgesetz aber aus guten Gründen und im Interesse der Stabilität des politischen Systems nicht. Der von Schröder geltend gemachte Dissens in den eigenen Reihen gehöre zum Wesen der innerparteilichen Demokratie. Die hier vorliegende "Instrumentalisierung der Vertrauensfrage" schwäche die Stellung des Parlaments und führe zu einer Veränderung des politischen Systems, meinte Jentsch.
Auch Lübbe-Wolff sorgte sich, freilich mit ganz anderer Begründung, um das Parlament. Es sei allein dessen Sache, wie es als Adressat einer Vertrauensfrage diese beantworte. Die Vertrauensfrage sei "wie die Frage vor dem Traualtar" keine Wissensfrage, sondern eine Frage nach dem Willen, sagte sie. Weder der Bundespräsident noch das Verfassungsgericht dürften die Entscheidung des Parlaments hinterfragen.
Wenn die Senatsmehrheit dem Kanzler einen zwar weiten, aber eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum zubillige, baue sie eine "bloße Kontrollfassade" auf. Das Gericht könne nämlich den Kanzler praktisch nicht mehr korrigieren. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit führe "nur noch eine juristische Scheinexistenz".
Das Gericht rufe "bloße Inszenierungen fehlender Verlässlichkeit der Bundestagsmehrheit" gerade hervor, die es doch bekämpfen wolle. Auf ihrem radikal parlamentsfreundlichen Weg kam Lübbe-Wolff zum selben Ergebnis wie die Mehrheit: Nein zu den Klagen, Ja zur Wahl.

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