Von Nicolas Richter

Generalbundesanwalt Kay Nehm lehnte es ab, die Fälle zweier Muslime zu übernehmen.

Terrorismus, Landesverrat, Spionage : Wenn es um die ganz spannenden Fälle geht im Strafrecht, dann ermittelt in der Regel der Generalbundesanwalt in Karlsruhe. Er ist der Ankläger, wenn schwerwiegende Straftaten begangen wurden, welche die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik in besonderem Maße berühren.

Den Fall des Deutschen Khaled el-Masri, der von amerikanischen CIA-Agenten nach Afghanistan entführt und misshandelt wurde, hat Generalbundesanwalt Kay Nehm allerdings nicht übernommen.

Laut Gesetz wäre Nehm dann zuständig, wenn im Fall Masri eine "Verschleppung" vorläge und dieser Fall eine "besondere Bedeutung" hätte. Die Bundesanwaltschaft hat dies im Juni 2004 nach eigenen Angaben zwei Mal ausführlich geprüft und dann am 29. Juni endgültig entschieden, die Sache nicht zu übernehmen.

Stattdessen sollte die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Memmingen ermitteln. Verschleppungen setzen laut Strafgesetzbuch (Paragraf 234a) voraus, dass jemand mit Gewalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik verbracht und damit der Gefahr ausgesetzt wird, "aus politischen Gründen verfolgt zu werden".

Welcher Staatsanwalt in Deutschland also zu CIA-Entführungen ermittelt, hängt damit letztlich an der Frage, ob man so genannte Renditions mit politischer Verfolgung in Verbindung bringt oder nicht.

"Verschleppen" können nur Diktaturen

Wie die Bundesanwaltschaft ihre Haltung im Detail begründet, zeigt etwa der Fall des aus Italien entführten Ägypters Abu Omar. Er wurde vermutlich von CIA-Agenten über Ramstein nach Ägypten geflogen. In einem Brief vom 25. August legt die Karlsruher Anklagebehörde dar, warum sie in dem Fall nicht ermitteln wolle. Danach wird "Verschleppung" historisch als Straftat gesehen, die von totalitären Regimen ausgeht, also speziell von der DDR.

Weil hier aber keine Diktatur, sondern wahrscheinlich die US-Stellen die Täter sind, deutet die Bundesanwaltschaft das Merkmal "politische Verfolgung" im Lichte des Asylgrundrechts. Das trifft auf jene zu, die wegen Rasse, gesellschaftlicher Gruppe, Religion oder politischer Überzeugung belangt werden.

Omar aber wird bei der Entführung nach Ägypten nach Ansicht der Bundesanwaltschaft nicht der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. "Ausschließliches Ziel" der USA sei hier die "Bekämpfung des radikal islamistischen Terrorismus". "Dass bei dieser Zielsetzung Opfer der Rendition mehrheitlich wohl Personen aus islamischen Staaten oder islamischen Glaubens sind", habe nichts mit politischer Verfolgung zu tun: Mutmaßliche Täter dieses radikal islamistischen Terrors "rekrutieren sich vornehmlich aus diesem Personenkreis".

"Der Umstand allein, dass Abu Omar einem totalitären System überantwortet worden ist, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern". In Justizkreisen ist diese Frage umstritten, sie wurde im Zuge des Masri-Verfahrens immer wieder zwischen den Behörden diskutiert. Die Bundesregierung regte an, die Rechtshilfeersuchen an die USA nicht mit Verschleppung zu begründen.

Die Staatsanwaltschaft Memmingen gab sich mit der Antwort der Bundesanwaltschaft nicht zufrieden. Sie betrachtete den Fall weiterhin als Verschleppung. Weil Strafverfahren wie diese aber in die Kompetenz des Oberlandesgericht München fallen, gab sie den Fall an die Staatsanwaltschaft München ab, die seit Juli 2004 auf der Suche nach den Tätern ist. Die Bundesanwaltschaft kommentiert dies lakonisch: "Wir sind nicht die Dienstvorgesetzten der Memminger".

(SZ vom 14.12.2005)