Geheimnisverrat per Gesetz
Telefonüberwachung
07.11.2007, 8:17
Hermann Bachmaier (Foto: oh)
In diesen Tagen wird der Bundestag die Reform der Telefonüberwachung abschließend beraten. Umstritten ist vor allem die Frage, in welchem Umfang es möglich sein soll, vertrauliche Gespräche von Menschen abzuhören, denen kraft Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht zusteht.
Die Strafprozessordnung gewährt all denjenigen, die für ihre Tätigkeit einen umfassenden Vertrauensschutz benötigen, ein Zeugnisverweigerungsrecht - also zum Beispiel Geistlichen, Strafverteidigern und anderen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Ärzten, Psychotherapeuten und Journalisten.
Dies bedeutet, dass sie über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden ist, Gerichten und Strafverfolgungsorganen nicht Auskunft geben müssen. Der Vertrauensschutz gegenüber ihren Patienten, Mandanten oder Informanten genießt absoluten Vorrang.
Nach dem von der Großen Koalition zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf müssen aber nun zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgruppen wie Ärzte, Therapeuten, Anwälte (sofern sie nicht als Strafverteidiger tätig sind) und vor allem auch Journalisten damit rechnen, dass ihre vertraulichen Gespräche auch dann abgehört werden können, wenn die Gespräche mit einer Straftat, die den Gegenstand der Ermittlungen bildet, nicht das Geringste zu tun haben. Nur bei Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten soll Abhören generell verboten bleiben.
Bei Angehörigen aller anderen Berufsgruppen soll dies dagegen möglich sein, also auch bei Therapeuten, Anwälten und Journalisten, und zwar immer dann, wenn zuvor ein Gericht festgestellt hat, dass das Strafverfolgungsinteresse stärker wiegt als der Vertrauensschutz, der durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt wird. Es wird also in Zukunft ein Zeugnisverweigerungsrecht erster Klasse für Geistliche, Abgeordnete und Strafverteidiger geben (weil es auch vor Abhören schützt) - und ein Zeugnisverweigerungsrecht zweiter Klasse, das nur noch einen sehr bedingten Schutz gegen dieses Abhören bietet.
Zwar dürften Abhöraktionen bei Ärzten, Therapeuten, Journalisten und den Anwälten, die nicht Strafverteidiger sind, die Ausnahme sein. Aber sicher können sie nie sein, nicht doch Opfer einer Abhöraktion zu werden.
All diejenigen, die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt sind, wissen, wie schwer sich in aller Regel Menschen damit tun, Gesprächspartnern, von denen sie Hilfe erwarten, rückhaltlos und offen die Wahrheit über oft äußerst diskrete Dinge zu sagen. Nur dann, wenn die absolute Vertraulichkeit von Anfang an zugesichert werden kann, werden diejenigen, die Rat und Hilfe in diskreten Fragen suchen, mit der Wahrheit herausrücken.
Wenn eine derartige Zusicherung nicht bereits bei Beginn eines Gesprächs oder bei dessen telefonischer Anbahnung gewährt werden kann, sind diese Gespräche häufig bereits beendet, bevor sie begonnen haben. Zumindest aber werden sie sehr erschwert sein.
Wer auch nur entfernt andeutet, dass er nicht ausschließen kann, abgehört zu werden, der hat schlechte Karten, das notwendige Vertrauensverhältnis aufzubauen, geschweige denn umfassend informiert zu werden.
Gerade weil das Zeugnisverweigerungsrecht nur wirksam ist, wenn es nicht durch Abhöraktionen unterlaufen werden kann, hat sich der Bundestag noch vor wenigen Jahren dafür entschieden, die sogenannte "akustische Wohnraumüberwachung", den großen Lauschangriff, bei allen geschützten Berufsgruppen zu untersagen. Die gleichen Argumente, die damals für ein Abhörverbot bei sämtlichen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsangehörigen sprachen, gelten auch für die Telefonüberwachung.
Sicherlich werden Behandlungs- und Beratungsgespräche und auch Informationsgespräche von Journalisten weitgehend nicht telefonisch stattfinden. Dennoch ist der vertrauliche Telefonkontakt für diese Gespräche unabdingbar, insbesondere in der Phase der Anbahnung und in Krisensituationen.
Die jetzt vorgesehene Aufspaltung der Zeugnisverweigerungsberechtigten in einen absolut geschützten und einen nur relativ geschützten Personenkreis ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Will man denn ernstlich behaupten, dass das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Abgeordneten oder Strafverteidigern schützenswerter ist als das Vertrauensverhältnis zu Ärzten, Psychotherapeuten, Schwangerschaftskonfliktberaterinnen, Journalisten sowie Anwälten, die nicht Strafverteidiger sind?
All diejenigen, denen kraft Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sind in höchst sensiblen Bereichen tätig und haben Anspruch auf denselben Vertrauensschutz, der den privilegierten drei Personengruppen zugedacht ist.
Ganz nebenbei: Jeder Praktiker kann ein Lied davon singen, wie kompliziert es werden dürfte, Strafverteidiger von sonstigen, nachrangig zu behandelnden Anwälten zu unterscheiden, zumal diese Übergänge in hohem Maße fließend sind. Häufig kann nicht einmal vorher abgesehen werden, dass sich aus einem Beratungsgespräch oder einem Zivilrechtsmandat im weiteren Verlauf eine Strafverteidigung entwickeln wird.
Auch nach gründlicher Lektüre des Gesetzentwurfs und seiner Begründung ist nicht zu erkennen, dass eine zwingende Notwendigkeit dafür besteht, das Zeugnisverweigerungsrecht - immerhin ein wichtiger Garant eines kultivierten, rechtsstaatlichen Strafverfahrens - so drastisch aufzuweichen und ganze Berufsgruppen zu verunsichern. Ein Gesetzgeber, der auf seine Glaubwürdigkeit achtet, kann nicht mit der einen Hand Vertrauensschutz durch Zeugnisverweigerungsrechte gewähren - und mit der anderen Rechtsgrundlagen dafür schaffen, dass dieser Vertrauensschutz ausgehöhlt, zumindest aber relativiert wird.
Es ist auch nicht zu erkennen, worin die unabdingbare Notwendigkeit bestehen soll, Anwalts- und Arztpraxen, Beratungs- und Therapiezentren sowie Redaktionsstuben grundsätzlich zur Disposition von Abhöraktionen zu stellen. Will man denn wirklich nicht erkennen, dass es über Seelsorger, Abgeordnete und Verteidiger hinaus Personen geben muss, denen man sich rückhaltlos anvertrauen kann, ohne einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein?
Der Gesetzgeber sollte die zutiefst befriedende Wirkung, die von vielen dieser Gespräche ausgeht, nicht unterschätzen. Hilfreiche Krisenintervention findet häufiger als gedacht am Telefon statt.
Hermann Bachmaier, 68, ist Rechtsanwalt in Crailsheim, wo er Zivil- und Strafrecht gleichermaßen betreibt. Von 1983 bis 2005 war er SPD-Bundestagsabgeordneter.
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