Das Bundesverfassungsgericht erleichtert Strafen für Naziparolen. Im rechtsextremen Kontext sei auch das abgeänderte Zitat "die Fahnen hoch" aus dem Horst-Wessel-Lied, der NSDAP-Hymne, verboten.

Neonazis, Symbole. UretilGrossbild

Neonazi-Aufmarsch in Mainz im Mai. (Archivfoto: ddp)

Wer die Textzeile "die Fahnen hoch“ in der Öffentlichkeit verwendet, macht sich strafbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem an diesem Donnerstag veröffentlichten Beschluss und bestätigte damit die Verurteilung eines fränkischen NPD-Kreisvorsitzenden wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Er muss eine Geldstrafe von 1750 Euro bezahlen.

Der Mann hatte anlässlich einer Parteiversammlung ein T-Shirt mit diesem Aufdruck getragen. Die Wortkombination "die Fahnen hoch“ sei dem Titel und Textbeginn des Horst-Wessel-Liedes ("Die Fahne hoch“) und damit der Parteihymne der NSDAP zum Verwechseln ähnlich, betonte das Verfassungsgericht. Der Umstand, dass hier im Gegensatz zum Original die Mehrzahl verwendet worden sei, ändere daran nichts.

"Kommunikatives Tabu"

Mit der Strafvorschrift solle die Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen abgewehrt werden, hieß es. Sie errichte ein "kommunikatives Tabu" gegen die entsprechenden Symbole.

Das Gericht verwarf die Verfassungsbeschwerde des Rechtsradikalen, der im Oktober 2007 vom Amtsgericht Forchheim zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Der einschlägig vorbestrafte Mann hatte vor einer Parteiversammlung Verstärkeranlagen aufgebaut und dabei ein T-Shirt mit dem Aufdruck getragen: "Sohn Frankens, die Jugend stolz / die Fahnen hoch.“

Das Landgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Bamberg hatten die Verurteilung bestätigt. In seiner Verfassungsbeschwerde macht der Rechtsradikale geltend, er habe nicht voraussehen können, dass sein Verhalten strafbar sei.

(sueddeutsche.de/ddp-bay/dpa/jab/liv)

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Leserkommentare (41)



09.09.2009 15:14:13

rabodi:

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