Entscheidung des Bundessozialgerichts:Neue Hartz-IV-Sätze sind verfassungsgemäß

Eine Arbeitslose wollte rund 1000 statt 374 Euro im Monat, doch das Bundessozialgericht hat ihre Klage abgewiesen: Die Hartz-IV-Sätze reichen dem Gericht zufolge für das Existenzminimum. Auch eine weitere Arbeitslosengeld-II-Bezieherin wandte sich vergeblich ans Gericht - sie hatte 20 Cent mehr pro Monat gefordert.

Das Bundessozialgericht (BSG) hält die Hartz-IV-Reform von 2011 für verfassungsgemäß. Bei der Neuberechnung der Regelleistungen habe die Bundesregierung weder gegen das Grundrecht auf Menschenwürde noch gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen, befanden die Kasseler Richter.

"Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden", sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching. Zum 1. Januar 2011 waren neue Hartz-IV-Sätze in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht die ursprüngliche Berechnung ein Jahr zuvor als willkürlich gekippt und eine nachvollziehbarere Neufestsetzung verlangt hatte.

Regierung und Opposition hatten sich daraufhin auf einen Kompromiss verständigt. Der Regelsatz für Erwachsene wurde rückwirkend vom 1. Januar 2011 an um fünf Euro auf 364 Euro, ab 2012 auf 374 Euro erhöht. Die Leistungen für Kinder blieben unverändert. Für bedürftige Heranwachsende gibt es jedoch seither ein Bildungspaket, das zum Beispiel Zuschüsse für Nachhilfe oder ein Mittagessen in der Schule vorsieht.

Sozialverbände, Arbeitsloseninitiativen und Linke protestierten gegen diese Neuregelung jedoch von Anfang an. Der Kompromiss war noch nicht ausgehandelt, da kündigten sie schon Klagen an.

Eine Arbeitslose aus Mannheim hatte jetzt deutlich mehr Geld zum Lebensunterhalt gefordert - rund tausend statt der derzeit 374 Euro im Monat. Die Klägerin wollte geltend machen, dass die Hartz-IV-Regelleistungen auch nach der Neuberechnung noch immer gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Existenzminimum sei nicht gewährleistet. Unter anderem fehle ein Ausgleich für die Mehrwertsteuererhöhung von 16 Prozent auf 19 Prozent.

"Die Argumente können nicht überzeugen", befand nun der Richter am Bundessozialgericht. Der Satz sei rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den 2010 aufgestellten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts ermittelt worden. Zuvor hatten bereits Sozialgericht und Landessozialgericht die Klage der Frau abgewiesen.

Doch auch ohne eine Vorlage aus Kassel wird sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit Hartz IV befassen müssen. Denn das Sozialgericht (SG) Berlin hält die aktuellen Sätze, im Gegensatz zum BSG, immer noch für unzureichend und nicht transparent. Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro Monat zu niedrig. Es hatte daher schon im April einen Fall nach Karlsruhe weitergereicht.

Das BSG zeigte sich von den Berliner Urteilsgründen dagegen nicht überzeugt. Genaueres wollen die Kasseler Richter erst mit ihren schriftlichen Urteilsgründen bekanntgeben.

Auch eine andere Hartz-IV-Empfängerin ist vergeblich bis vor das Bundessozialgericht (BSG) gezogen, um 20 Cent mehr Geld pro Monat einzuklagen. Die Kasseler Richter wiesen die Klage am Donnerstag als unzulässig ab. Die in Thüringen lebende Frau hatte sich dagegen gewehrt, dass das Jobcenter die bis Ende 2010 geltenden Regeln zum Aufrunden von Cent-Beträgen nicht beachtet hatte.

Nach Ansicht des Senats besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich Hartz-IV-Verfahren ausschließlich um Rundungsfehler und damit um Cent-Beträge drehen (Az.: B 14 AS 35/12 R). Ob es auch grundsätzlich eine Bagatellgrenze für Klagen vor den Sozialgerichten gibt, entschieden die Richter nicht.

Gerichtsentscheidungen zu kuriosen Hartz-IV-Klagen

Tausendfach entscheiden die deutschen Sozialgerichte über Klagen gegen Hartz-IV-Bescheide. Mal geht es um Mehrkosten durch Stillen, mal um eine Kunststoffhaustür. Einige Fälle aus der jüngeren Zeit:

- Ein Hartz-IV-Empfänger bekommt unter Umständen nur einen Flug pro Jahr zu seinem Kind in die USA bezahlt. (Rheinland-pfälzisches Landessozialgericht Mainz, Az. L 3 AS 210/12 B ER)

- Ob Fahrtkosten für das Abholen der Kinder als Hartz IV-Mehrbedarf geltend gemacht werden können, hängt vor allem vom Alter des Nachwuchses ab. (Sozialgericht Heilbronn, Az. S 11 AS 1953/12 ER)

- Wer ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommt, kann Ausgaben für Geschäftskleidung oder Friseurbesuche nicht als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Unter bestimmten Bedingungen können diese Kosten aber als Eingliederungshilfe geltend gemacht werden. (Bundessozialgericht Kassel, Az. B 4 AS 163/11)

- Stillende Mütter haben keinen Anspruch auf höhere Hartz-IV-Sätze. Zwei Frauen wollten einen erhöhten Kalorienbedarf und entsprechende Zusatzkosten während der Stillzeit geltend machen. (Sozialgericht Wiesbaden, Az. S 16 AS 581/11 und S 16 AS 581/11)

- Arbeitslose müssen sich nicht mit einer 08/15-Beerdigung zufriedengeben: Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme von Bestattungskosten für die Angehörigen von Hartz-IV-Empfängern nicht pauschal begrenzen. (Bundessozialgericht Kassel, Az.: B 8 SO 20/10 R)

- Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung, wenn sie etwa bei Glücksspielen eine größere Summe Geld gewinnen. (Sozialgericht Frankfurt, Az. S 32 AS 788/11 ER)

- Bekommt ein langzeitarbeitsloser, getrennt lebender Vater regelmäßig Besuch von seinem Kind, darf er auf Kosten des Jobcenters in eine größere Wohnung umziehen. (Sozialgericht Dortmund, Az. S 22 AS 5857/10 ER)

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