Deutsches Strafrecht:Wahlbürger hinter Gittern

Vom Prinzip des allgemeinen und gleichen Wahlrechts gibt es in Deutschland nur eine Ausnahme. Straftäter können davon jahrelang ausgeschlossen werden. Das ist kaum mit dem Ziel der Resozialisierung von Gefangenen vereinbar.

Heribert Prantl

Das Wahlrecht ist, so sagen es die Staatsrechtler, "das vornehmste Recht im demokratischen Rechtsstaat". Die Regierungsparteien haben sich allerdings wenig vornehm verhalten und sich das Wahlrecht auf den Leib geschrieben. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Wahlrecht für verfassungswidrig erklärt; es muss nun schnell ein neues geschrieben werden. Bei dieser Gelegenheit kann sich der Gesetzgeber überlegen, was es mit dem Wort "vornehm" noch so auf sich hat.

Allah hinter Gittern - In der JVA Frankfurt I haelt ein Imam das Freitagsgebet

Außenansicht der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I.

(Foto: dapd)

Es kann ja nicht sein, dass nur die Menschen zur Wahl gehen dürfen, die vornehm sind oder sich dafür halten. Ganz im Gegenteil: Die Stimme jedes Bürgers ist gleich, jeder kann wählen und gewählt werden, ob er Professor ist oder Proll.

Es gibt aber eine Ausnahme von diesem Prinzip des allgemeinen und gleichen Wahlrechts: bei den Strafgefangenen. Der frühere Bundespräsident Gustav Heinemann hat sie "Staatsbürger hinter Gittern" genannt, und die Gesetze beschreiben Resozialisierung und Sozialisation als das herausragende Ziel der Freiheitsstrafe. Damit ist kaum vereinbar, dass ausgerechnet das Wahlrecht, das vornehmste Recht des Bürgers, bei Gefangenen auf Eis liegt - teilweise jedenfalls.

Straftäter, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, verlieren automatisch für fünf Jahre das passive Wahlrecht; sie dürfen also nicht gewählt werden und auch nicht Mitglied in einer politischen Partei sein. Auch bei geringeren Strafen kann die Wählbarkeit durch Urteil für zwei bis fünf Jahre aberkannt werden. So steht es im Gesetz.

Beim aktiven Wahlrecht, beim Stimmrecht also, sieht es besser aus, aber nicht gut: das Stimmrecht verliert ein Straftäter nicht automatisch, sondern nur dann, wenn das der Richter ausdrücklich anordnet- und zwar für die Dauer von zwei bis fünf Jahren. Der Entzug des Wahlrechts ist also eine Strafe. Und der Entzug kann erheblich länger dauern als die Haft.

Eine an der Universität Bremen geschriebene Dissertation ("Wahlrecht und Strafe") hat dies - zu Recht - skandalisiert. Der Autor, Jan Oelbermann, beklagt, dass die "Relikte des Ehrenstrafrechts" mit "heutigen Verhältnissen" nicht mehr vereinbar seien. Relikte: das meint die alten Zeiten, in denen es die Aberkennung der "bürgerlichen Ehrenrechte" noch gab.

In den USA dürfen mehr als fünf Millionen Straffällige nicht wählen

Der automatische Entzug der Wählbarkeit (er betrifft wohl einige Zehntausend Menschen in Deutschland) sei unnötig, so Oelbermann; und die in Strafgesetzen immer noch vorgesehene Aberkennung des aktiven Wahlrechts, also des Stimmrechts, "nicht zielführend". Die Aberkennung des aktiven Stimmrechts gibt es derzeit nur noch in 1,4 Fällen pro Jahr. Schon das belege, meint Oelbermann, die Überflüssigkeit der Vorschriften. Man könnte also die Paragrafen gleich ganz streichen. Im Übrigen sollte der Gesetzgeber garantieren, dass das Wahlgeheimnis auch hinter Gittern gewahrt bleibt. Gefangene müssen ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben; es fehlt aber eine Vorschrift, die die Kontrolle von Wahlpost verbietet.

Verglichen mit der Situation in den USA sind die Probleme in Deutschland freilich eher harmlos: 13 Prozent der männlichen afroamerikanischen Bevölkerung sind dort, weil sie in der Vergangenheit schon einmal inhaftiert waren, gerade im Gefängnis sitzen oder auf Bewährung sind, von den Wahlen ausgeschlossen. Insgesamt sind das circa 5,3 Millionen zumindest einmal in ihrem Leben straffällig gewordene Amerikaner, die aktuell nicht wählen dürfen.

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