Ein Kommentar von Hans Leyendecker

Der Fall des Oberst Klein stellt die Justiz vor eine Herausforderung. Doch eine faire juristische Aufarbeitung ist nur möglich, wenn umfänglich ermittelt wird - auch wenn es unangenehm ist.

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Oberst Klein: Gegen den Kommandeur soll ermittelt werden. Foto: dpa

Der gewöhnliche Totschlag stellt in der Regel Staatsanwälte nicht vor allzu schwierige Aufgaben. "Töten bedeutet als Täter den Tod eines anderen verursachen, gleichgültig auf welche Art und Weise". So steht es in den einschlägigen Kommentaren.

Wenn aber ein Bundeswehr-Oberst am Hindukusch einen Luftangriff anordnet und wenn dann Dutzende Zivilisten zu Tode kommen, wird der Fall plötzlich kompliziert. Die Strafverfolger befinden sich gewissermaßen in einer juristischen Kampfzone. Gibt es einen Anfangsverdacht für Totschlag, für fahrlässige Tötung oder gar für ein Kriegsverbrechen, wie manche Völkerrechtler meinen?

Die Schwierigkeiten hängen nicht nur damit zusammen, dass der Tatort so weit weg ist. Es müssen die Besonderheiten eines Militäreinsatzes berücksichtigt werden.

Als Faustregel gilt, dass eine normale Gefechtssituation nicht zu einem Verfahren führen darf. Wie aber waren die Abläufe in Kunduz?

Die Kalamität der Staatsanwälte ist schon daran zu erkennen, dass sich Dresdner Strafverfolger wochenlang mit der Frage beschäftigten, ob sie ein Aktenzeichen an den Oberst Klein vergeben sollten oder nicht. Normalerweise bedarf es dazu nicht viel. Mehrere Millionen Ermittlungsverfahren werden pro Jahr eingeleitet und viele von ihnen werden dann wieder eingestellt.

Eine saubere und faire juristische Aufarbeitung ist aber in so einem Fall nur möglich, wenn umfänglich ermittelt wird. Es darf keine Vorverurteilung geben, aber auch keinen Vorfreispruch. Dass Soldaten daheim mit dem Staatsanwalt konfrontiert werden können, mag ihnen unangenehm sein, aber auch im Krieg ist nicht alles erlaubt. So ist das nun mal im Rechtsstaat.

(SZ vom 06.11.2009/bica)