Durchsuchung bei "Cicero" war verfassungswidrig
Urteil in Karlsruhe
27.02.2007, 10:03
Damit hatten zwei Verfassungsbeschwerden des „Cicero“-Chefredakteurs Wolfram Weimer Erfolg. Durchsuchungen von Redaktionen seien nicht gerechtfertigt, wenn damit vorrangig Personen ermittelt werden sollen, die der Presse eine geheime Information zugespielt haben. Durchsucht werden dürfe nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Journalist Beihilfe zum Geheimnisverrat geleistet hat, entschieden die Karlsruher Richter.
Erst dann könne ein Journalist wegen Beihilfe verfolgt werden. Zudem sind Durchsuchungen unzulässig, die allein dazu dienen, die Identität eines Informanten zu ermitteln. Das war laut Gericht bei „Cicero“ der Fall.
Die Monatszeitschrift hatte im April 2005 einen Artikel über den islamistischen Terroristen Abu Musab al Sarkawi veröffentlicht. Darin wurde aus einem internen Bericht des Bundeskriminalamts ausführlich zitiert. Daraufhin wurden die Potsdamer Redaktionsräume von „Cicero“ und die Wohnung des Autors des Artikels durchsucht. Damals waren Datenträger sichergestellt sowie eine Kopie einer Computerfestplatte angefertigt.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde damit begründet, dass der Journalist durch Veröffentlichung des vertraulichen Materials Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen geleistet habe.
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Bei der mündlichen Verhandlung am 22. November 2006 rechtfertigte die Bundesregierung die Durchsuchung. Es handele sich um keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit, erklärte Justiz-Staatssekretär Lutz Diwell.
Diese finde bei der Beihilfe zu strafbaren Handlungen ihre Grenze. Journalisten hätten kein Privileg, das ihnen die Beihilfe zu strafbaren Taten erlaube.
„Cicero“-Chefredakteur Wolfram Weimer hatte wegen der Durchsuchung Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sein Anwalt Alexander Ignor argumentierte, dass die Staatsanwaltschaft mit der Durchsuchung nicht wie dargestellt Beweise für eine Verstrickung des Chefredakteurs ermitteln wollte.
Vielmehr sei es um die Identität des BKA-Beamten gegangen, der das Material weitergegeben hatte. Damit sei das Recht von Journalisten auf Informantenschutz verletzt worden.
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