Jahrzehntelang haben sich Politik und Gesetzgeber nicht um eine Gleichstellung unehelicher Kinder gekümmert. Diese Aufgabe musste das Verfassungsgericht übernehmen.
Das Kirchenrecht hat das uneheliche Kind einst "Bankert" genannt - weil es, so die Geistlichkeit, sündhaft, nämlich auf der Ofenbank, und nicht im Ehebett gezeugt worden sei. Die gesellschaftliche Herabsetzung unehelicher Kinder als Bankert, Bastard oder Mantelkind spiegelte sich noch bis 1969(!) im Bürgerlichen Gesetzbuch wider: Bis dahin galt, ungeachtet des Grundgesetzes, das uneheliche Kind mit seinem Vater als nicht verwandt.
Erst am 19. August 1969 hat der Bundestag (auf heftigen Druck des Bundesverfassungsgerichts) ein Gesetz erlassen "über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder". Aus den unehelichen Kindern wurden damals "nichteheliche", die Mütter erhielten endlich selbst die eheliche Sorge und bekamen nicht mehr, wie bis dahin, automatisch das Jugendamt vor die Nase gesetzt - als Vormund für das Kind. Seit 1969 haben nichteheliche Kinder auch das volle Erbrecht.
Allerdings galt bis 1998 eine Ausnahme, dann nämlich, wenn der Papa anderweitig verheiratet war. In diesem Fall wollte man der Familie nicht zumuten, nach dem Tod des Vaters zusammen mit dessen Fehltritt in einer Erbengemeinschaft zu leben. Das nichtehelichen Kind erhielt daher nur einen sogenannten Erbersatzanspruch - einen Zahlungsanspruch gegen die Erben in Höhe des Wertes seines Erbteils. Das nichteheliche Kind war also dann kein Erbe, sondern nur Nachlassgläubiger.
Das wurde erst 1998 geändert - mitsamt einer völligen Neuordnung des Kindschaftsrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht seitdem nicht mehr von ehelichen oder nichtehelichen Kindern. Es kennt (mit wenigen Ausnahmen) nur noch Kinder.
Die nichtehelichen haben jetzt auch das volle Erbrecht. Der Vater hat seitdem ein Umgangsrecht mit dem Kind, auch wenn er mit der Mutter nicht verheiratet ist. Die letzten Benachteiligungen bei der Höhe und der Dauer des Unterhalts hat das Bundesverfassungsgerichts soeben mit seiner Entscheidung zum "Betreuungsunterhalt" abgeschafft: Der Gesetzgeber muss die Regeln über den Unterhalt für den Elternteil, der das Kind betreut, angleichen.
Ohne das Bundesverfassungsgericht wäre der Verfassungsauftrag des Grundgesetzes wohl immer noch nicht erfüllt. Von Anfang an steht im Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes der Satz: "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern".
Zwanzig Jahre lang haben sich Politik und Gesetzgebung darum wenig geschert. Dabei war diese Formulierung nicht revolutionär: Sie stand fast wortgleich schon in der Weimarer Reichsverfassung. Aber in der frühen Bundesrepublik verkündeten die Juristen, auch die Familienrechtler, mannhaft und ungeniert, es handele sich bei Artikel 6 Absatz 5 Grundgesetz um einen bloßen Programmsatz, der den Gesetzgeber zu nichts weiter verpflichte.
Im Januar 1969 machte das höchste Gericht diese Missachtung nicht mehr mit: Die Richter forderten den Gesetzgeber auf, schleunigst etwas zu tun - ansonsten würden die Gerichte die Sache selbst in die Hand nehmen und dabei Artikel 6 Absatz 5 als unmittelbar geltendes Recht anwenden. Diese Entscheidung im 25. Urteilsband, Seite 167, hat aus dem Bankert ein Kind gemacht.


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