Definition von Vergewaltigung:"Das Sexualstrafrecht basiert auf Mythen"

Er musste sie nicht überwältigen, sie hat nicht um sich geschlagen. Ein Verband von Beratungsstellen hat Fälle mutmaßlicher Vergewaltigungen analysiert - und eine systematische Schwäche im Strafrecht ausgemacht. Juristinnen fordern, diese "Schutzlücke" endlich zu schließen.

Von Tanja Mokosch

Sie hat sich nicht gewehrt und theoretisch hätte sie flüchten können. Oder wenigstens nach Hilfe rufen. Hat sie aber nicht. "Nein" und "Hör auf" hat sie gesagt oder "Was machst du da?" gefragt, als der Mann in sie eindrang - gegen ihren Willen. Aber sie hat nicht um sich geschlagen oder sich anderweitig körperlich zu befreien versucht. Das wird sie später erklären müssen, wenn sie sich dafür entscheidet, die Vergewaltigung - die es in ihren Augen war - zur Anzeige zu bringen. Wahrscheinlich wird sie dann den folgenden Satz hören: "Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar."

So lautet auch der Titel einer aktuellen Fallanalyse des Bundesverbands der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (BFF). Ausgewertet wurden 107 Fälle - alle mit ähnlichem Verlauf wie im ersten Absatz beschrieben - aus den vergangenen zehn Jahren. In allen Fällen hatten die Frauen sich dazu entschieden, eine Anzeige wegen Vergewaltigung zu erstatten, und scheiterten - der vermeintliche Täter wurde freigesprochen oder das Verfahren eingestellt.

Dass 107 Fälle in zehn Jahren nicht repräsentativ sein können, ist Katja Grieger, Diplom-Psychologin und Geschäftsführerin des BFF, bewusst. Aussagekräftige Statistiken dazu, warum Strafverfahren eingestellt werden, gebe es ohnehin nicht, meint Grieger. Hinzu komme das Problem, dass die allermeisten Vergewaltigungen niemals angezeigt werden und deshalb in gar keiner Statistik erscheinen. Eine kürzlich veröffentliche Befragung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) schätzt, dass 84,5 Prozent der versuchten Vergewaltigungen nicht zur Anzeige gebracht werden. Zu einer Verurteilung kam es laut KFN im Jahr 2012 nur in 8,4 Prozent der angezeigten sexuellen Übergriffe, das ist jeder zwölfte Fall. Der BFF suchte nun gezielt nach Fällen in Deutschland, in denen es nicht zur Verurteilung kam und hat Frauenberatungsstellen und spezialisierte Rechtsanwälte um Einsendungen gebeten. Das Ergebnis bestätige, was ihnen in der alltäglichen Arbeit immer wieder begegne, sagt Grieger: Eine Lücke im deutschen Sexualstrafrecht führe systematisch dazu, dass nicht alle Fälle, in denen sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person geschehen, strafrechtlich verfolgt werden können. So steht es in der 34 Seiten langen Analyse der Organisation.

Strafrecht hält an Vergewaltigungsmythen fest

Diese "Schutzlücke" ergebe sich daraus, dass das Sexualstrafrecht den realen Situationen, in denen die meisten Übergriffe stattfinden, nicht gerecht werde, sagt Grieger: Für eine Vergewaltigung müsse entweder Gewaltanwendung oder die Drohung mit Gewalt im direkten Zusammenhang mit der sexuellen Handlung vorliegen. "Das Sexualstrafrecht basiert auf Mythen", etwa dem vom Überfall nachts in einem dunklen Park, "wo der Mann der Frau das Messer an den Hals setzt", sagt Grieger. Wie hartnäckig diese Mythen auch in den Köpfen der Bevölkerung und sogar der Opfer selbst verankert sind, zeige sich immer wieder in Beratungsgesprächen: "Frauen haben oft schon Freundinnen von dem erzählt, was ihnen passiert ist, und bekommen dann Aussagen wie 'Aber du bist doch mit ihm mitgegangen, was hast du denn erwartet?' zu hören. Das verunsichert sie natürlich stark."

Tatsächlich finden die meisten sexuellen Übergriffe im familiären oder freundschaftlichen Umfeld statt. "In diesen Situationen muss meistens überhaupt keine Gewalt angewendet werden, weil die Frauen den Täter sehr gut kennen und so geschockt sind, dass er so etwas macht", sagt die Psychologin. Diese Schockstarre führe dazu, dass viele Frauen gar nicht mehr in der Lage seien, sich körperlich zur Wehr zu setzen. Andere fürchteten, durch Gegenwehr noch schlimmere Verletzungen zu erleiden oder hielten sich für körperlich unterlegen, sodass es keinen Sinn mache, sich zu wehren.

Absicht verfehlt

Von einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung im rechtlichen Sinne kann man seit einer Reform des Strafrechts von 1997/98 außerdem sprechen, wenn sich das Opfer in einer sogenannten "schutzlosen Lage" befand. Interpretiert wird diese Lage in vielen Fällen als Situation ohne Fluchtmöglichkeit, oder ohne andere Menschen in der Nähe, die helfen könnten. Der für das Strafgesetzbuch neue Tatbestand findet in der Praxis nur selten Anwendung, denn: "Die meisten sexuellen Übergriffe finden in der Wohnung des Opfers oder des Täters statt", sagt Katja Grieger vom BFF. Die Anforderungen an die schutzlose Lage sind hoch: "Insbesondere ist dem Beschuldigten nicht hinreichend sicher nachzuweisen, dass er die Haustür abgeschlossen und den Schlüssel für sie unerreichbar aufbewahrt hat", zitiert die Fallanalyse aus einem Bescheid eines eingestellten Verfahrens.

"Die Rechtsprechung hat eine Erwartungshaltung an die Opfer, die völlig die Realität verfehlt", sagt auch Dr. Ulrike Lembke, Juniorprofessorin für Öffentliches Recht und Legal Gender Studies an der Universität Hamburg. Weit mehr als die Hälfte aller Opfer leiste keinen Widerstand. In ihrer Studie "Vergebliche Gesetzgebung" stellt Lembke heraus, dass vielmehr Bewegungsunfähigkeit, Erstarren, Widerstandslosigkeit oder "gänzlich unlogische Handlungen" häufige Reaktionen im Falle einer sexuellen Nötigung sind. Der Umstand der "schutzlosen Lage" habe seine ursprüngliche Absicht, genau diese Strafbarkeitslücken zu schließen, schlicht verfehlt, sagt Lembke.

Hohes Strafmaß und hohe Hemmschwelle

Lücken im Strafgesetz sieht Alexander Stevens, Rechtsanwalt für Sexualrecht in München, nicht. Er vertritt Opfer gleichermaßen wie Täter und warnt vor voreiliger Kriminalisierung in einem emotional aufgeladenen Rechtsfeld. Hohe Hürden für den Tatbestand der Vergewaltigung würden sich aus entsprechend hohen Strafen im Fall einer Verurteilung ergeben: "Man darf nicht vergessen, dass der erfüllte Tatbestand einer Vergewaltigung in der Regel eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb bis acht Jahren mit sich bringt", sagt Stevens. Für die schutzlose Lage müssten ebenfalls scharfe Kriterien gelten: "Wenn der Gewaltbegriff schon so eine hohe Hemmschwelle hat, muss die schutzlose Lage sie auch haben, sonst würde man das Ganze völlig relativieren." Nicht umsonst gebe es auch noch die Nötigung auf sexueller Grundlage, die geringere Strafen von bis zu fünf Jahren vorsieht. Diese ist nicht im Paragrafen für sexuelle Nötigung und Vergewaltigung festgehalten, sondern im Bereich der einfachen Nötigung, in den zum Beispiel auch das zu nahe Auffahren mit Lichthupe im Straßenverkehr fallen würde.

Anzeige kann "verheerende" Auswirkungen für die Opfer haben

Inwieweit die "Schutzlücke" für die geringe Zahl an Verurteilungen verantwortlich gemacht werden kann, lässt sich statistisch nicht belegen. Den Zusammenhang stellt der BFF durch Erfahrungsberichte von Anwälten und den Beratungsstellen her. Sibylle Ruschmeier arbeitet in einer solchen Beratungsstelle, beim Frauennotruf in Hamburg. Sie hat täglich mit Fällen zu tun, die in die "Schutzlücke" fallen: "Wir klären dann hier darüber auf, dass ein Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt wird", sagt sie. Wenn die Frauen doch Anzeige erstatten und das Verfahren eingestellt oder der Täter freigesprochen wird, könne das "verheerende" Auswirkungen haben, sagt Ruschmeier. Die Frauen hätten ohnehin Angst, dass ihnen nicht geglaubt werde oder sie eine Mitschuld tragen. In dieser Angst werden die Opfer mit einem Freispruch oder Einstellungsbescheid bestätigt. "Viele Frauen sitzen später hier und sagen: 'Ich habe früher nie verstanden, warum jemand eine Vergewaltigung nicht anzeigt. Jetzt weiß ich's und ich würde es nie wieder tun'", sagt Ruschmeier.

Rechtsanwältin Christina Clemm aus Berlin hat selbst einige Fälle zur Analyse des BFF beigesteuert, in denen vermeintliche Opfer im oder noch vor dem Verfahren scheiterten. Sie sagt: "Für die Frauen ist nicht nachvollziehbar, warum das, was ihnen angetan wurde, nicht strafbar ist." Bei den Anzeigen gehe es oft nicht um die Bestrafung selbst, sondern darum, dass der Täter versteht, dass er etwas Unrechtes getan hat und es nicht wieder tut. "Wenn im Ergebnis amtlich bestätigt wird, dass die als sexueller Übergriff erlebte Handlung erlaubt war, dann ist das für das Selbstwertgefühl der Opfer katastrophal."

Deutscher Juristinnenbund legt Neuentwurf vor

"Die sexuelle Selbstbestimmung darf nichts sein, was erst, wenn es wehrhaft verteidigt wird, schützenswert ist", sagt Rechtsanwältin Clemm und mit dieser Meinung steht sie nicht alleine da. Der Deutsche Juristinnenbund hat bereits einen Entwurf für eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts vorgelegt. "Dieser stellt entgegen dem jetzigen Recht auch bloße nichteinverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe", heißt es in der Presseerklärung.

Anderswo wird diese Form des Sexualrechts bereits praktiziert. In Schweden etwa kann Geschlechtsverkehr gegen den erklärten Willen der Frau strafrechtlich verfolgt werden. Das verlangt auch die sogenannte "Istanbul-Konvention", eine Konvention des Europarats gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Deutschland hat diesen Vertrag bereits im Mai 2011 mitunterzeichnet, am 1. August dieses Jahres trat er in Kraft. Die Umsetzung in deutsches Recht steht noch aus.

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