Verfassungsgericht bestätigt Verbot:Minderjährige dürfen nicht ins Solarium

Sonnenstudio-Betreiber müssen weiter auf Kunden unter 18 Jahren verzichten. Das Bundesverfassungsgericht stellt den Jugendschutz vor die allgemeine Handlungsfreiheit - aus gutem Grund.

Das Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige ist verfassungsgemäß. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Der Schutz von Minderjährigen vor möglicherweise krebserregender UV-Strahlung sei ein ausreichender Grund für das Verbot.

Die Richter wiesen damit die gemeinsame Verfassungsbeschwerde einer 17-Jährigen und ihrer Eltern sowie eines Sonnenstudio-Betreibers zurück. Seit 2009 ist die Nutzung öffentlicher Sonnenstudios für Minderjährige verboten (Az. 1 BvR 2007/10).

Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass UV-Strahlung gerade im jugendlichen Alter das Risiko von Hautkrebs erhöht. Das Verbot sei geeignet und angemessen, um dieses Risiko zu vermindern.

Nach Angaben der Deutschen Krebshilfe erkranken in Deutschland rund 195.000 Menschen jährlich an Hautkrebs. Wer demnach vor dem 35. Lebensjahr regelmäßig Solarien aufsucht, steigert sein Risiko, an einem äußerst bösartigen Hautkrebs zu erkranken, um 75 Prozent.

Die Richter betonten allerdings, dass die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit gerade im Freizeitbereich auch solche Handlungen schütze, die gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Anderes gelte aber im Bereich des Jugendschutzes. Der Schutz von Minderjährigen "vor Selbstgefährdung und Selbstschädigung" sei ein legitimer Zweck. Auch Beschwerden der Eltern des Mädchens und des Betreibers eines Sonnenstudios blieben ohne Erfolg.

Die Eltern hatten einen Eingriff in ihr Erziehungsrecht gerügt, weil sie nicht mehr die Möglichkeit haben, ihrer Tochter den Besuch der Sonnenstudios zu erlauben. Der Betreiber sah durch das Verbot seine Berufsfreiheit unzulässig eingeschränkt. Seine Kunden waren teilweise Jugendliche ab 16 Jahren. Aufgrund des Verbots sei der Umsatz des Betriebs nicht unerheblich zurückgegangen.

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