Mit einer Durchsuchung bei der in Hamburg erscheinenden Zeitschrift "Max" wegen Fotos von Leichen aus der Ausstellung "Körperwelten" hat die Münchner Justiz die Pressefreiheit verletzt.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Ein "Max"-Fotograf hatte im Frühjahr 2003 ein nächtliches Fotoshooting mit sechs Leichen des Präparators Gunther von Hagens organisiert und die Plastinate an verschiedenen Orten in der Münchner Innenstadt aufgestellt.

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Die Münchner Staatsanwaltschaft leitete daraufhin Ermittlungen wegen Verdacht auf Störung der Totenruhe ein (Aktenzeichen: 1 BvR 2019/03 - Beschluss vom 1. Februar 2005).

Die Fotos waren im Februar 2003 in der Illustrierten abgebildet worden und zeigten unter anderem ein Plastinat in kniender Haltung vor der Münchner Feldherrenhalle sowie einen Basketball-Spieler vor dem Haus der Kunst. Während das Amtsgericht eine Durchsuchung der "Max"-Redaktion ablehnte, ordnete das Landgericht München I in einem äußerst knapp gehaltenen Beschluss die Durchsuchung sämtlicher Redationsräume an und ging damit sogar über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus.

Laut Verfassungsgericht hat das Landgericht die besondere Bedeutung der Pressefreiheit nicht ausreichend geprüft. Der Beschluss äußere sich nicht dazu, ob der Tatvorwurf tatsächlich gravierend genug sei, um eine Redaktionsdurchsuchung zu rechtfertigen. Die 1. Kammer des Ersten Senats verwies den Fall zur abschließenden Prüfung nach München zurück.

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(dpa)