Kein Schadensersatz für Schäden durch Stehpinkler
Vermieter müssen in ihren Wohnungen mit Stehpinklern rechnen, Mieter aber nicht mit dafür ungeeigneten Böden. Mit dieser Begründung hat das Düsseldorfer Landgericht am Donnerstag gegen eine Vermieterin entschieden. Sie hatte von der Mietkaution knapp 2000 Euro einbehalten, weil in einer Wohnung die Marmorböden in Bad und Gäste-WC durch Urinspritzer stumpf und fleckig geworden waren.
Grundsätzlich sei "Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich", urteilte das Landgericht nach Angaben einer Sprecherin. Baue ein Vermieter in der Nähe einer Toilette dennoch einen empfindlichen Boden ein, geschehe dies auf eigenes Risiko. Dass die "unvermeidbaren Kleinstspritzer" beim Stehpinkeln dauerhafte Schäden verursachen, darf die Vermieterin nämlich nicht als allgemein bekannt voraussetzen.
Vermieterin hätte auf empfindlichen Boden hinweisen müssen
Anders hätte die Sache wohl ausgesehen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich auf die Empfindlichkeit des Bodens und seine besonderen Anforderungen hingewiesen hätte. Entsprechend konnte eine Gerichtssprecherin nicht ausschließen, dass eine "Stehpinkel-Klausel" künftig häufiger in Mietverträgen zu finden ist. Das Gericht will das Urteil aber nicht als Präzedenzfall verstanden wissen: Ob das Stehpinkeln grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung ist, oder eine Pflichtverletzung im Umgang mit anvertrautem fremden Eigentum, ließ die Kammer unter Vorsitz von Richterin Sylvia Geisel ausdrücklich offen.
Vorangegangenes Urteil sorgte für internationales Aufsehen
Das vorangegangene Urteil des Düsseldorfer Amtsgerichts vom Januar wurde damit in Teilen zwar abgeändert, im Kern aber bestätigt. Amtsrichter Stefan Hanck hatte mit seiner Begründung zum Jahresbeginn für internationales Aufsehen gesorgt. Wörtlich hieß es: "Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen."
Der Vermieter kann zwar Pflege-Hinweise für den Boden geben: Ein Sitzpinkel-Gebot wäre aber unzulässig. Darin sind sich der Deutsche Mieterbund und der Eigentümerverband Haus & Grund ausnahmsweise einig.