Ein Kommentar von Heribert Prantl

Das Urteil aus Straßburg sorgt für Sicherheit im Recht: Nur ein striktes Folterverbot schafft klare Verhältnisse. Das Verbot ist die Antwort auf die Frage, welche Normen auch in Ausnahmesituationen gelten sollen.

Nein, der Staat darf nicht gemein sein, auch nicht, um noch größere Gemeinheiten zu verhindern. Er darf einem Verdächtigen nicht den Arm ausrenken, auf dass er hinausschreit, wo er sein Opfer versteckt hat. Er darf dem Beschuldigten keine Stromschläge versetzen, um gefährliches Wissen aus ihm herauszukitzeln. Er darf ihm das auch nicht androhen.

Magnus Gäfgen

Magnus Gäfgen bei der Verurteilung zu lebenslanger Haft 2003. (© Foto: dpa)

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Es gibt keinen einzigen Grund, der je Folter rechtfertigen könnte: Dieser Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg ist die Antwort auf deutsche Debatten, die viel Verständnis hatten für den Polizisten Wolfgang Daschner. Daschner war kein Sadist im US-Verließ von Abu Ghraib, sondern ein höherer Polizeibeamter in Frankfurt.

Eine Mehrzahl der Deutschen hatte Sympathie für ihn und sein Tun: Er habe ja nicht gefoltert, sondern Folter nur angedroht; er habe in verzweifelter Lage eine verzweifelte Entscheidung getroffen; er habe nur zu retten versucht, was noch zu retten ist - aber leider nicht mehr zu retten war: Das Leben des entführten elfjährigen Jakob. Der Folterandroher Daschner habe sich daher, so konnte man das in vielen Leserbriefen lesen, nicht gerichtliche Strafe, sondern moralischen Respekt verdient. Denn warum sollte einer, der die Würde des Opfers mit Füßen trampelt, selbst respektvolle Behandlung verlangen können?

Das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg antwortet mit großer Klarheit auf solche Verunsicherung. Es lässt keinen Zweifel an der Absolutheit des Folterverbots und weist alle Versuche zurück, dieses Verbot in dem einen oder anderen angeblich zwingenden Fall kleiner zu machen. Es gibt keine gute Folter; jede Folter ist böse, selbst wenn sie der Rettung von Menschen dienen soll. Also ist auch die sogenannte Rettungsfolter Folter, und zwar auch dann, wenn sie verharmlosend als "verschärfte Vernehmungsmethode" bezeichnet wird.

So hatte das auch die deutsche Justiz gesehen und den Polizisten Daschner verurteilt, wenn auch sehr milde. Das reichte nun dem Straßburger Gerichtshof, um die Menschenrechtsbeschwerde gegen Deutschland abzulehnen. Deutschland, so die Richter, habe alles getan, um den Verstoß gegen die Menschenwürde auszugleichen. Das stimmt zwar nicht so ganz - "alles" ist nicht getan worden. Daschner ist zwar schuldig gesprochen worden, aber die Ahndung ist am alleruntersten Rand der Möglichkeiten geblieben; die rechtliche Missbilligung fand in einer bloßen Verwarnung Ausdruck.

Aber wichtig war vor allem: Die deutsche Justiz hat ihr Urteil gegen den Entführer Gäfgen nicht auf die Angaben gestützt, die dieser unter dem Eindruck der Folterdrohung gemacht hatte, sondern nur auf dessen Geständnis in der Verhandlung.

Das Urteil aus Straßburg sorgt für Sicherheit im Recht: Nur ein striktes Folterverbot schafft klare Verhältnisse. Das Verbot ist die Antwort auf die Frage, welche Normen auch in Ausnahmesituationen gelten sollen. Es ist Kern und Indiz der Humanität jeder Rechtsordnung.

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(SZ vom 01.07.2008/bilu)