Urteil des Bundessozialgerichts:Auffüllen von Automaten ist kein Drogenhandel

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Zwei ehemalige Bergleute hatten dagegen geklagt, Zigarettenautomaten bestücken und dabei mit der "gefährlichen Droge Nikotin" hantieren zu müssen. Nun wiesen die Kasseler Richter ihre Klage zurück.

Auch in Zeiten zunehmender Rauchverbote ist der Verkauf von Zigaretten nach Ansicht des Bundessozialgerichts immer noch eine achtbare Tätigkeit und kein Drogenhandel. Die Kasseler Richter mussten am Dienstag über die Klagen zweier ehemaliger Bergleute befinden, denen die Berufsunfähigkeitsrente verweigert worden war, weil sie ja noch als "Zigarettenautomatenbestücker" arbeiten könnten.

Dagegen waren die 41 und 45 Jahre alten Männer vor Gericht gezogen: Sie dürften vom Staat nicht zur Mitwirkung am "Handeln mit der gefährlichen Droge Nikotin" gezwungen werden, meinten sie. Ihren verfassungsrechtlichen Bedenken wollten sich Deutschlands oberste Sozialrichter indes nicht anschließen.

Klägeranwalt: Widerspruch zu staatlichen Bemühungen

Klägeranwalt Günther Keller hatte vor Gericht auf den Widerspruch zu den staatlichen Bemühungen um Nichtraucherschutz verwiesen: "Derselbe Staat, der Werbung macht gegen Tabakkonsum, darf nicht auf diesem Weg Geld sparen in der Sozialversicherung." Es könne von seinen Mandanten nicht verlangt werden, sich zum "winzigen Rädchen im Tabakhandel und in der Abhängigmachung der Menschen von der Droge Nikotin" zu machen. "Auch eine legale Droge ist eine Droge."

Die Kasseler Richter sahen dies jedoch anders. "Es ist den Versicherten nicht möglich, sich gegen eine Beschäftigung zu wehren, die in diesem Bereich angesiedelt ist", sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Dreher. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung dem Konsumenten überlassen, ob er sich mit Nikotin schädigen wolle.

Dennoch gab das Gericht den Männern noch eine Chance: Es verwies ihre Klagen zurück an die Vorinstanz, weil noch nicht hinreichend geklärt sei, ob den Bergleuten die Arbeit als "Zigarettenautomatenbestücker" überhaupt sozial zugemutet werden könnte. Das nordrhein-westfälische Landessozialgericht soll nun ermitteln, ob die ehemaligen Hauer für diese Tätigkeit nicht vielleicht überqualifiziert sind.

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