Skandal im Bistum Limburg:Wie das Kirchenrecht Amtsenthebungen regelt

Aus diversen "schwerwiegenden Gründen" kann der Papst einen Bischof seines Amtes entheben. Soll ein solcher Rauswurf explizit als Strafe verstanden werden, sieht das Kirchenrecht eine andere Möglichkeit vor.

Ein Überblick von Rudolf Neumaier

Die Kirche ist aufgebaut wie eine Monarchie. Auf der obersten Stufe steht der Papst, darunter die Bischöfe. Er ernennt sie, und nur er kann sie auch ihres Amtes entheben oder gar absetzen - hier unterscheidet das Kirchenrecht. Diese innerkirchlichen Gesetze sind im 1983 veröffentlichten Codex Iuris Canonici (CIC) festgeschrieben, im Codex des Kanonischen Rechts.

Laut Canon 193 kann ein Kleriker per Dekret "nur aus schwerwiegenden Gründen" seines Amtes enthoben werden. Weiter heißt es: "Eines Amtes, das jemandem gemäß den Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Autorität enthoben werden." Bei Tebartz-van Elsts Ernennung zum Bischof war diese Autorität Benedikt XVI., nun ist es Franziskus. Wenn dieser den Limburger Bischof des Amtes enthebt, sind laut Kirchenrecht "Vorkehrungen dafür (zu) treffen, dass eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt" wird. Anders verhält es sich bei einer Absetzung: Laut Canon 196 ist die Absetzung als Strafe zu verstehen.

Zurücktreten wie ein Politiker oder ein Vereinsvorsitzender kann ein Bischof nicht. Gemäß dem Kirchenrecht ist "ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten". Und zwar wiederum dem Papst. Was als schwerwiegender Grund anzuerkennen ist, darüber schweigt das Kirchenrecht. Allerdings könnte Tebartz-van Elst ein zerrüttetes Verhältnis zu großen Teilen seines Kirchenvolkes anführen.

Auxiliarbischof mit besonderen Befugnissen

Nimmt der Papst den angebotenen Amtsverzicht an, bleibt der Bischof weiterhin Bischof, allerdings mit dem Zusatz Emeritus. Er darf auch dann noch Priester weihen und die Firmung spenden. Will der Papst einen unbeugsamen Bischof, der seinen Verzicht nicht anbietet, weder des Amtes entheben noch absetzen, sieht das Kirchenrecht die Möglichkeit vor, dem Diözesanhirten einen Auxiliarbischof an die Seite zu stellen und diesen mit besonderen Befugnissen auszustatten. Dazu müssen "schwerwiegendere Umstände, auch persönlicher Art" vorliegen, etwa Krankheit.

Um seine Existenz braucht sich ein Bischof Emeritus nicht zu sorgen. Er darf seinen Wohnsitz in seiner Diözese behalten, wenn der Papst nicht "wegen besonderer Umstände etwas anderes vorgesehen" hat. Das Kirchenrecht schreibt vor, dass die Bischofskonferenz ihm einen "hinreichenden und würdigen Unterhalt" sichern muss.

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