Steuern kann eine Unternehmerin im Rotlichtmilieu nach einem Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts sparen. Die bisherige Regelung erwies sich als schlüpfrig.

Vergnügungssteuer ist im Bordell erst fällig, wenn es richtig zur Sache geht. Mit dieser Überlegung haben schwäbische Richter der Betreiberin eines solchen Etablissements die Steuerschuld gekürzt. Statt 53.000 Euro muss die Unternehmerin nur 30.000 Euro an die Stadt Leinfelden-Echterdingen zahlen, entschied das Stuttgarter Verwaltungsgericht am Freitag (Az: 8K 3904/09).

Anzeige

Die Frau hatte geklagt, weil die Stadt die Vergnügungssteuern für die Gesamtfläche des Bordells berechnet hatte.

Die Bordellbetreiberin vermietet aber nur 33 Zimmer tageweise an die Prostituierten. Darüber hinaus stehen Besuchern ein sogenannter Kontakthof sowie eine Cafeteria zur Verfügung. In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt ist jedoch nur erwähnt, dass für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" Steuern entrichtet werden müssen.

Das Gericht kam deswegen zur Auffassung, dass lediglich die Räume, die von den Prostituierten angemietet werden können, steuerpflichtig sind.

Gegen die Entscheidung ist nach Auskunft einer Gerichtssprecherin noch Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim möglich.

Leser empfehlen 
Lesetipp aus der aktuellen SZ: Der Trauertänzer

"Leben, das ist Bewegung": Felix Grützner tanzt auf Beerdingungen, um an die Verstorbenen zu erinnern und Raum für Gefühle zu schaffen. Jetzt lesen ...

(dpa/grc)