Prozess:Verheddert zwischen Brief- und Fernmeldegeheimnis

Warum kann ein Brief vererbt werden, ein Facebook-Chat aber nicht? Ein Medienrechtler erklärt die diffuse Gesetzeslage.

Von Kerstin Lottritz

Bei Erbschaften gibt es von jeher Probleme. Wer bekommt wie viel aus dem Vermögen des Verstorbenen? Müssen eventuell noch Schulden bezahlt werden? Wer seinen Nachlass genau geregelt hat, hinterlässt seinen Erben weniger Chaos. Doch seit viele vertragliche Geschäfte per E-Mail gemacht und persönliche Dinge über soziale Netzwerke kommuniziert werden, ist ein weiteres Problem aufgetaucht: Was passiert mit dem virtuellen Erbe?

Das Problem ist, dass E-Mail-Postfächer und Konten bei sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram mit Passwörtern geschützt sind. Im Zweifel kennen die Erben die Zugangsdaten nicht. Während viele E-Mail-Anbieter die Kontodaten nach einem Nachweis recht problemlos an die Erben herausgeben, ist es mit den Zugangsdaten für ein Facebook-Konto ganz anders.

Das Berliner Kammergericht hat nun in einem besonders traurigen Fall eine Entscheidung getroffen und den Eltern eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens den Zugang zu deren Facebook-Konto verwehrt. Das Mädchen ist 2012 unter bislang nicht geklärten Umständen in Berlin von einer S-Bahn überrollt worden. Die Eltern erhoffen sich, in den Facebook-Nachrichten ihrer Tochter Hinweise auf die Todesumstände zu finden.

Das Landgericht in erster Instanz hatte zwischen digitalem und analogem Nachlass keinen Unterschied gesehen. Das Kammergericht beruft sich dagegen auf das Fernmeldegeheimnis, bei dem auch der Absender unter besonderem Schutz steht. Das heißt also, Tagebücher und persönliche Briefe können vererbt werden, Facebook-Nachrichten aber nicht. In seinem Urteil lässt das Kammergericht offen, ob ein Facebook-Konto überhaupt vererbt werden kann.

Richter müssen sich zwischen Erbrecht und Telekommunikationsrecht entscheiden

"Die Gesetzeslage dazu ist diffus", sagt Christian Gomille, Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht sowie Medienrecht an der Universität Siegen. "E-Mails und ähnliche Nachrichten sind geschriebene, aber unverkörperte Inhalte und stehen deshalb zwischen dem klassischen Brief und der Telefonie." Das mache Entscheidungen zum virtuellen Erbe so schwierig. Richter müssten sich entscheiden, ob sie nach dem Erbrecht oder dem Telekommunikationsgesetz urteilen.

"Das Fernmeldegeheimnis im Telekommunikationsgesetz schützt weiter als das Postgeheimnis", sagt Gomille. Während etwa ein verschlossener Brief eines Verstorbenen, der noch in einem Postfach liege, an die Erben übergehe, sei es mit virtuellen Nachrichten nicht so einfach. Die Anbieter von E-Mail-Plattformen oder sozialen Netzwerken seien laut Telekommunikationsgesetz zur Geheimhaltung verpflichtet, so lange die Nachrichten auf ihrem Provider liegen. So sollen Absender und Empfänger vor Überwachung geschützt werden.

Daher hält Gomille eine Gesetzesänderung für sinnvoll. "Es muss eine Ausnahmeregelung im Telekommunikationsrecht geschaffen werden, um den Erben den Zugang auch zu Konten in sozialen Netzwerken zu ermöglichen."

Wer bis dahin seinen Erben ermöglichen möchte, seine im Internet geschriebenen Nachrichten nach dem Tod zu lesen, kann diese ausdrucken oder auf einer Festplatte speichern. Einfacher ist es, seinen Erben die Liste mit allen Passwörtern für E-Mail-Accounts und soziale Netzwerke zu hinterlassen. Allerdings werden solche Passwörter häufig geändert, das digitale Testament müsste also ständig aktualisiert werden.

Facebook hat seit einiger Zeit die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Diese Person kann dann nach dem Tod des Facebook-Nutzers dessen Konto in einen sogenannten Gedenkzustand versetzen lassen und dieses weiterhin verwalten - allerdings mit eingeschränkten Rechten. Die alten Nachrichten lesen zu dürfen, gehört nicht dazu.

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