Prozess um Tod des Asylbewerbers Oury Jalloh:Staat in Erklärungsnot

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Anhänger des Opfers hörten sich vor Beginn der Verhandlung die Argumente von Hans-Jörg Böger, dem Anwalt des Dienstgruppenleiters der Dessauer Polizei, an. (Foto: Uli Deck/dpa)

Er verbrannte in einer Zelle des Dessauer Polizeireviers: Neun Jahre nach dem Tod von Oury Jalloh steht nun fest, dass der Mann aus Sierra Leone rechtswidrig eingesperrt wurde. Doch wer trägt die Schuld an seinem Tod?

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nach dem Prozess saß Bundesanwalt Johann Schmid, noch in roter Robe, diskutierend zwischen lauter Menschen mit Dreadlocks. Eine ungewöhnliche Geste, Karlsruher Juristen suchen sonst eher nicht die Nähe zum Publikum - schon gar nicht, wenn jenes Publikum das Ende der Verhandlung gerade mit dem in vielen Kundgebungen erprobten Ruf "Oury Jalloh - Es war Mord" quittiert hat. Aber der Bundesanwalt hatte schon in seinem Plädoyer durchblicken lassen: Der Staat hat einiges zu erklären im Fall Oury Jalloh.

Bereits zum zweiten Mal beschäftigt sich der BGH mit dem Tod des Mannes aus Sierra Leone, der am 7. Januar 2005 in der Zelle 5 des Dessauer Polizeireviers verbrannt ist - an Händen und Füßen auf eine Liege gefesselt. 2008 hatte das Landgericht Dessau den verantwortlichen Dienstgruppenleiter freigesprochen, einen Beamten, der zwei Mal den Feueralarm weggedrückt hatte, weil er an einen Fehlalarm geglaubt haben will. 2010 hatte der BGH das Urteil wegen gravierender Mängel aufgehoben.

Ende 2012 verurteilte das Landgericht Magdeburg den heute 54-Jährigen dann wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 10 800 Euro: weil er den unter Alkohol und Drogen stehenden Jalloh trotz des Wissens um dessen "Selbstverletzungsversuche" ohne ständige optische Überwachung eingesperrt hatte.

Das Landgericht hatte Mord ausgeschlossen

Den bösen Verdacht, der das Verfahren von Beginn an begleitet hat - dass der gefesselte Jalloh in seiner Zelle ermordet worden sein könnte -, diesen Verdacht sah das Landgericht als widerlegt an. Es ging stattdessen davon aus, dass Jalloh, der sich zuvor mit Händen und Füßen gegen seine Festnahme gewehrt hatte, die Matratze mit einem Feuerzeug selbst angezündet hat - um irgendwie aus der Zelle rauszukommen. Wohlgemerkt: Zugedröhnt auf einer schwer entflammbare Liege festgeschnallt.

Ein bizarres Szenario, das die Aktivisten der "Initiative zum Gedenken an Oury Jalloh" durch ein eigenes Brandgutachten als widerlegt ansehen: Im November 2013 kam ihr Sachverständiger zu dem Ergebnis, das Brandbild in Zelle 5 könne nur durch Einsatz eines Brandbeschleunigers erreicht werden. Die Staatsanwaltschaft Dessau hat im Frühjahr deshalb neue Ermittlungen aufgenommen. Allerdings konnte deren Gutachter keinen Hinweis auf Brandbeschleuniger finden. "Aber ich habe die Akten noch nicht zugemacht", sagt Oberstaatsanwalt Christian Preissner.

All dies spielte für die BGH-Verhandlung nur am Rande eine Rolle. Dort ging es nicht um die Suche nach einem unbekannten Mörder, sondern um die Verantwortung des Beamten eines Polizeireviers, dem Bundesanwalt Schmid eine "Riesenschlamperei" vorwarf; Gabriele Heineke, Anwältin der Nebenkläger, sprach von einem "gespenstischen Bild". Denn zumindest eine Erkenntnis dürfte das Urteil des BGH bringen, das am 4. September verkündet wird: Oury Jalloh saß rechtswidrig in der Zelle, in der er starb.

Der angeklagte Polizist missachtete die Strafprozessordnung

Jalloh war an jenem Morgen in Gewahrsam genommen worden, weil er Passanten belästigt haben soll und sich anschließend nicht ausweisen konnte - also zur Feststellung der Identität. Die Strafprozessordnung ordnet unmissverständlich an, dass "unverzüglich" ein Richter eingeschaltet werden muss. Von dieser Vorschrift will freilich weder der Angeklagte noch sonst jemand vom Polizeirevier Dessau gewusst haben, obwohl dort, in derselben Zelle 5, drei Jahre zuvor schon einmal ein Mensch im Gewahrsam gestorben war und man Anlass gehabt hätte, sich mit dem Thema zu befassen.

"Ein Polizeibeamter hat von Berufs wegen die Gesetze zu kennen, die er tagtäglich anwendet", insistierte Bundesanwalt Schmid. Das Landgericht hatte dem Angeklagten indessen einen "unvermeidbaren Verbotsirrtum" zugestanden - eine selten eingesetzte juristische Konstruktion, in deren Genuss kaum je ein Angeklagter kommt. Denn übersetzt heißt das: Ausgerechnet ein Polizist musste ein Gesetz nicht kennen, das zu seinem täglichen Handwerkszeug gehört. Sollte der BGH dies anders sehen - wofür einiges spricht -, dann droht dem Beamten ein Urteil wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge, Mindeststrafe drei Jahre. Job und Pension wäre er damit los.

© SZ vom 29.08.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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