LGBTQ:Transsexuelle dürfen ohne Gutachten nicht ihr Geschlecht ändern

Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Gutachter dürften Transsexualität aber nicht als Krankheit ansehen, die es zu therapieren gelte.

Ohne Gutachten dürfen transsexuelle Menschen nicht ihr Geschlecht wechseln und ihren Namen ändern. Die im Transsexuellengesetz enthaltene Vorschrift, dass zwei unabhängige Gutachter die Voraussetzungen für den Geschlechtswechsel bestätigen müssen, verstoße nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvR 747/17).

Damit scheiterte die Verfassungsbeschwerde eines Transsexuellen aus Dortmund. Dieser wollte als Frau rechtlich anerkannt werden und seinen männlichen Namen in "Nicole" ändern lassen. Doch der Geschlechterwechsel wurde von den Behörden abgelehnt, da sich der Beschwerdeführer weigerte, seine Transsexualität von unabhängigen Gutachtern bestätigen zu lassen.

Mit dieser gesetzlichen Vorgabe werde Transsexualität als Krankheit angesehen, die therapiert werden müsse, rügte der Transsexuelle. Das stelle eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Menschenwürde dar.

Das Gericht betonte deshalb, dass die Gutachter Transsexualität nicht als psychische Krankheit begreifen und versuchen dürfen, Betroffene einer "Behandlung" zuzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2011 bestätigt, dass der Gesetzgeber eine Namensänderung an unabhängige Sachverständigengutachten knüpfen darf. Die Gutachter müssten dabei prüfen, ob die transsexuelle Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Auch müsse die "hohe Wahrscheinlichkeit" bestehen, dass die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht sich nicht mehr ändern wird.

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