Illegale Autorennen:"Mord kann es auch sein, wenn die Tötung nicht das Ziel ist"

Der Bundesgerichtshof entscheidet darüber, ob zwei Raser in Berlin zu Recht wegen Mordes verurteilt wurden. Strafrechtsexperte Michael Kubiciel von der Uni Augsburg hat dazu eine klare Haltung.

Interview von Markus C. Schulte von Drach

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet am heutigen Donnerstag, ob das Landgericht Berlin zwei Raser zu Recht wegen Mordes verurteilt hat. Die beiden jungen Männer hatten bei einem Wettrennen in der Hauptstadt einen Mann getötet. Das Berliner Urteil hat erhebliche Diskussionen ausgelöst. Fragen an Michael Kubiciel, Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Augsburg.

SZ: Wieso hat das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten wegen Mordes verurteilt? Ähnliche Fälle wurden zuvor nie so entschieden.

Michael Kubiciel: Im Kern lautete die Überlegung des Landgerichts folgendermaßen: Wenn man sich der hohen Gefahr einer Handlung bewusst ist, wenn man die damit verbundenen tödlichen Risiken kennt, dann widerspricht man sich, wenn man behauptet, man habe nicht gewollt, dass jemand umkommt.

Von der Vorgeschichte der beiden Angeklagten her ist klar, dass sie sich der Gefahren bewusst waren, man kann sogar sagen, dass sie diese Gefahren gesucht haben. Schließlich haben sie sich ja keinen abgelegenen Stadtteil ausgesucht oder eine Rennstrecke.

Dass tatsächlich jemand stirbt, wollten sie aber sicher nicht.

Aber sie haben die Gefahr bewusst hingenommen. Dies erfüllt den Tatbestand des Totschlags. Außerdem war ein Mordmerkmal erfüllt: gemeingefährliche Mittel ...

Interview am Morgen

Diese Interview-Reihe widmet sich aktuellen Themen und erscheint von Montag bis Freitag spätestens um 7.30 Uhr auf SZ.de. Alle Interviews hier.

... das Auto.

Ja. Gemeingefährlich, weil sich die Wirkung des Autos in dieser Situation nicht auf einen bestimmten Personenkreis begrenzen lässt.

Es gab aber keine Tötungsabsicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das auch nicht notwendig. Es reicht ein einfacher Tötungsvorsatz. Für diesen muss man die tödliche Folge nicht anstreben oder diese innerlich billigen, man kann diese Folgen sogar für höchst unerwünscht halten. Es genügt, dass sich der Täter mit den möglichen Todesfolgen abfindet.

Es reicht also für ein Mordurteil, wenn man den Tod nur in Kauf nimmt?

Eine Absicht - juristisch "dolus directus 1. Grades" - ist tatsächlich nicht notwendig. Es genügt, wenn man selbst eine solche Folge für wahrscheinlich hält und sich mit deren Eintritt abfindet, ihr gleichgültig gegenübersteht.

Haben die beiden Angeklagten denn den Tod anderer für wahrscheinlich gehalten?

Was die Angeklagten tatsächlich gedacht haben, kann ein Gericht ebenso wenig sagen wie jeder andere Außenstehende. Entscheidend ist letztlich die Frage: Mussten sie einen tödlichen Verlauf bei dieser Sachlage für wahrscheinlich halten? Darauf hat das Landgericht Berlin geantwortet: Die Fahrstrecke war relativ lang, führte durch einen der belebtesten Teile der Berliner Innenstadt und über rote Ampeln. Schon vor dem tödlichen Unfall kam es zu einem Beinaheunfall mit Passanten. Den Tätern muss die Gefahr bewusst gewesen sein. Dass sie nicht wussten, was sie taten, hat ihnen das Gericht nicht abgenommen.

Ist das nicht immer noch nur eine fahrlässige Tötung? Es kann doch eigentlich kein fahrlässiges Morden geben.

Noch einmal: Mord kann es auch sein, wenn die Tötung nicht das Ziel, sondern die Nebenfolge einer Handlung ist. Man spricht hier vom "dolus eventualis" - dem bedingten oder Eventualvorsatz.

Michael Kubiciel, Universität Augsburg

Michael Kubiciel ist Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Augsburg.

(Foto: Universität Augsburg)

Wie beurteilen Sie die möglichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs? Wenn es das Urteil nicht aufhebt ...

Dann könnte ich das juristisch gut nachvollziehen. Es wäre aber darüberhinaus ein starkes Zeichen in die Raserszene hinein, dass man zumindest im Extremfall - in Fällen wie diesem hier - von einer bedingt vorsätzlichen Tötung sprechen kann. Vielleicht kommt dann mancher zur Besinnung.

Und wenn das Gericht das Urteil kippt?

Dann könnte der Eindruck entstehen, die Strafverfolgungsbehörden und die Rechtsprechung haben in einem Fall mal gebellt, dann aber nicht gebissen. Das wäre sicherlich kein gutes Signal. Aber darauf kommt es mir als Jurist nicht an. Angeklagte, auch diese beiden, haben ein Grundrecht darauf, nach dem Maß ihrer Schuld bestraft zu werden. Nur darüber muss der BGH urteilen. Er darf dabei nicht erwägen, ob sein Urteil hilfreich wäre, um andere Raser abzuschrecken. Hier hat der Senat zu entscheiden, ob die Feststellungen des Landgerichts Berlin zu den Anforderungen passen, die der BGH für bedingt vorsätzliches Handeln aufgestellt hat. Mehr nicht.

Es kann allerdings auch sein, dass der BGH den Fall aus einem anderen Grund zurück an das Landgericht verweist. Die Verteidigung hat eine Stelle im erstinstanzlichen Urteil gefunden, die nach ihrer Auffassung nicht genau genug gefasst ist. Dann müsste Karlsruhe nicht entscheiden, wo die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und fahrlässiger Tötung liegt, sondern könnte aus diesem Grund zurück an das Landgericht verweisen. In der Sache wäre es aber zu begrüßen, wenn der BGH die wichtige, die Gesellschaft und die Rechtswissenschaften spaltende Frage nach dem Tötungsvorsatz von extremen Rasern grundsätzlich klären würde.

Unabhängig davon, wie der Gerichtshof urteilt, wäre es übrigens gut, den Mordparagrafen grundsätzlich zu ändern.

Genaue Informationen, welche Daten für den Messenger-Dienst genutzt und gespeichert werden, finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: