Entscheidung in Karlsruhe:Verfassungsgericht billigt Psychiatrie-Unterbringung von Straftätern

Auch nach Verbüßung ihrer regulären Haftstrafe dürfen psychisch kranke Straftäter in psychiatrischen Kliniken verwahrt werden - allerdings nur, wenn "eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" vorliegt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schließt eine Gesetzeslücke.

Das Anfang 2011 in Kraft getretene Therapie-Unterbringungsgesetz ist unter strengen Vorgaben mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Unterbringung darf nur dann angeordnet werden, "wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist", hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem an diesem Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

Die Therapieunterbringung ist als nachträglich angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme vergleichbar mit der Sicherungsverwahrung. Sie betrifft laut Gericht nur wenige Altfälle. Die Neuregelung zur Therapieunterbringung sollte eine Lücke schließen, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entstanden war.

Das Straßburger Gericht hatte die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt. Danach mussten verurteilte Straftäter entlassen werden, obwohl bei ihnen nach entsprechenden Gutachten weiterhin die Gefahr besteht, dass sie schwere Straftaten begehen. Mit der Therapieunterbringung soll gewährleistet werden, dass Täter, die in dieses Schema passen, nicht freikommen.

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