Immer wieder ist zu beobachten, dass Staatsanwälte vor Kameras den großen Auftritt suchen, dass sie, mitunter, geltungssüchtig oder überfordert sind. Und der Wettbewerbsdruck in den Medien hat die Arbeit der Pressestaatsanwälte radikal verändert.

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In der Praxis kollidieren, wie eh und je, die durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Presse- und Rundfunkfreiheit (mit dem Auskunftsanspruch der Medien) und das durch die Grundgesetz-Artikel 1 und 2 geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht (mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen).

In einem Aufsatz über "Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Ermittlungsbehörden" beschreibt der Bonner Presserechtler Gernot Lehr die Entwicklung seit den siebziger Jahren.

Es gehe "nicht um das Ob der öffentlichen Informationspolitik durch staatliche Stellen, sondern um das Wie". Unabhängig vom Mediendruck müssten staatliche Stellen "den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen berücksichtigen".

Persönlichkeitsschutz gilt für jeden

In seiner Abhandlung führt Lehr auch den Fall des SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss an, gegen den wegen Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften ermittelt wird.

Die Karlsruher Staatsanwaltschaft war Erklärungen von Tauss öffentlich entgegengetreten: "Es widerspricht dem bisherigen Ermittlungsergebnis, wenn Tauss zum wiederholten Mal den Besitz von kinderpornographischem Material für seine Tätigkeit als Abgeordneter rechtfertigt", stand in einer Pressemeldung.

Darf eine Staatsanwaltschaft solche Erklärungen öffentlich kommentieren?

Dass die Darmstädter Ermittler angesichts der Festnahme der Sängerin über den Verdacht der schweren Körperverletzung berichten mussten, ist bei vielen Presserechtlern unbestritten.

Auf das Wie komme es an, erklären die meisten der Befragten. Sie meinen, dass die Intimsphäre der Frau auf alle Fälle hätte tabu bleiben müssen. Und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Sängerin noch diese Woche aus der Untersuchungshaft entlassen wird.

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(SZ vom 17.4.2009/vw)