Von Heribert Prantl

Die Inszenierung des Freitods einer Würzburger Rentnerin durch den ehemaligen Hamburger Justizsenator Roger Kusch hat die Öffentlichkeit schockiert: Der Staat soll Geschäfte mit dem Suizid verhindern, aber er muss Sterbenden ein Ableben ohne Schmerzen ermöglichen.

Oft denk ich an den Tod, den herben Und wie am End ich's ausmach?! Sanft im Schlafe möchte ich sterben Und tot sein, wenn ich aufwach!

Bild vergrößern

Roger Kusch, Bettina S.: Wie weit darf das Sterben reglementiert werden? (© Foto: AP)

Anzeige

Carl Spitzweg

Viele ältere Holländer haben eine "Credo Card" in ihrer Geldbörse, auf der ihr Lebenswunsch eingestanzt ist: "Maak mij neet dood, Dokter". In den Niederlanden ist nämlich die aktive Sterbehilfe erlaubt, das dortige Gesetz über die "Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und die Hilfe bei Selbsttötung" lässt den Sterbe-Assistenten straflos.

Das niederländische Gesetz formuliert, so nennen das die Juristen, einen "besonderen Strafausschließungsgrund" für den Arzt, der "zu der Überzeugung gelangt, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Zustand unerträglich ist".

Das Geschäft mit der Selbsttötung

Die Ängste älterer Menschen in Holland davor, zu schnell "totgemacht" zu werden, haben sich in Deutschland offenbar nicht herumgesprochen. Hier sind die Ängste anderer Art: Es gibt viel Angst vor einem "schlechten Sterben", also vor dem Dahinvegetieren vor dem Tod. In Umfragen wünschen sich mehr als zwei Drittel der Befragten, dass in Deutschland die aktive Sterbehilfe, zum Beispiel bei einer tödlichen Krankheit, erlaubt wird.

Diese Ängste und Wünsche bereiten die Bühne für Sterbehilfe-Aktivisten wie Roger Kusch aus Hamburg, die eine "Gelegenheit zur Selbsttötung" kommerziell anbieten. Ihnen will ein Gesetzentwurf, der am Freitag im Bundesrat abgestimmt wird, das mortale Handwerk legen. Er zielt darauf ab, "der gewerblichen und organisierten Suizidbeihilfe die Basis zu entziehen".

Ins Strafgesetzbuch soll ein neuer Paragraph 217 eingefügt werden, der die "gewerbliche und organisierte Suizidbeihilfe" bestraft und wie folgt lautet: "Wer ein Gewerbe betreibt oder eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu beschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Kommerzialisierung des Suizids

Absatz 2 des neuen Paragraphen will das Führungspersonal der Selbsttötungshilfe-Vereine strafrechtlich packen: Auch wird bestraft, wer für einen solchen Verein "als Mitglied oder Außenstehender geistig oder wirtschaftlich eine maßgebliche Rolle spielt".

In der Gesetzesbegründung wird erstens davor gewarnt, dass ein sich etablierendes Selbsttötungs-Gewerbe Menschen "in einer momentanen Verzweiflungssituation" in den Tod locken könnte - "psychisch kranke, auch altersdemente, depressive oder unter akutem Liebeskummer leidende Personen".

In der Begründung heißt es zweitens, dass sich durch die "scheinbare Normalität der Selbsttötung" eine gesellschaftliche Erwartungshaltung entwickelt, wonach "schwer kranke und alte Menschen ihren Angehörigen nicht dauerhaft zur Last fallen" sollen. Und drittens warnt die Gesetzesbegründung vor einer "Kommerzialisierung" des Suizids: Es sei "schlechterdings nicht hinnehmbar", dass Selbstmord-Gerätschaften, womöglich "im Wege des Versandhandels" angeboten und um Kunden geworben werde.

Sie sind jetzt auf Seite 1 von 2 nächste Seite

  1. Sie lesen jetzt Das Recht auf Leben und Tod
  2. Das Recht auf Leben und Tod
Leser empfehlen 
Lesetipp aus der aktuellen SZ: Der Trauertänzer

"Leben, das ist Bewegung": Felix Grützner tanzt auf Beerdingungen, um an die Verstorbenen zu erinnern und Raum für Gefühle zu schaffen. Jetzt lesen ...