Bundesverfassungsgericht zu verdeckten Ermittlern:Strafe für angestiftete Drogendealer rechtens

  • Drogendealer dürfen auch dann bestraft werden, wenn sie von verdeckten Ermittlern zur Tat gedrängt wurden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
  • Die Richter stellen sich damit teilweise gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser hatte im vergangenen Jahr einem Mann eine Entschädigung für eine Verurteilung ausgesprochen.

Auch angestifteter Drogendealer darf bestraft werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Täter auch dann bestraft werden dürfen, wenn sie von verdeckten Ermittlern rechtsstaatswidrig zur Tat gedrängt worden sind (2 BvR 209/14). Eine Verurteilung wegen der provozierten Tat sei grundsätzlich möglich. Allerdings müssen die Täter einen erheblichen Strafrabatt bekommen. Nur in Extremfällen muss das Verfahren eingestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht stellt sich damit teilweise gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der diesbezüglich eine strengere Linie vertritt. Der Straßburger Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr einem Mann aus dem Raum Aachen eine Entschädigung für eine Verurteilung zugesprochen. Die Richter werteten es als Verstoß gegen das faire Verfahren, wenn die Polizei Taten provoziert und die so erlangten Beweise im Prozess verwertet werden. Für den erlittenen Schaden hatte der Mann 8000 Euro zugesprochen bekommen. Der Mann war weder vorbestraft noch verdächtigt, als die Polizei verdeckt Kontakt zu ihm aufgenommen hatte.

Bei Strafzumessung berücksichtigt

In Deutschland dürfen verdeckte Ermittler unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden, um Straftaten aufzuklären. Vor dem Bundesverfassungsgericht klagten drei Männer, die wegen Betäubungsmitteldelikten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren. Das Landgericht Berlin hatte in seinem Urteil eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation festgestellt. Allerdings hätte das Gericht dies bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt.

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