Alleinerziehenden ist auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
In einem mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil zum Unterhaltsrecht hat der Bundesgerichtshof Alleinerziehenden den Rücken gestärkt.
Job und Kinder - nach Ansicht des BGH eine große Doppelbelastung (© Foto: iStockphotos)
Anzeige
Sie müssen sich nicht generell einen Vollzeitjob ab dem dritten Lebensjahr des Kindes suchen, sondern können unter Umständen auch über die gesetzliche Frist hinaus Unterhalt von ihrem Ex-Partner für die Betreuung bekommen, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Wenn vor der Trennung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat, kann sich der Unterhaltsanspruch dem BGH zufolge verlängern.
Konkrete Verlängerungsfristen nannte das Gericht nicht. Der BGH spielte den Ball vielmehr zurück an die Fachgerichte, die darüber nun entscheiden müssen. Der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter nahm den Spruch aus Karlsruhe positiv auf. "Das Urteil wird mehr Klarheit bringen. Bisher hat es viele Graubereiche gegeben, und viele Richter waren verunsichert. Das wird sich nun ändern", sagte die Verbandsvorsitzende Edith Schwab.
Übermäßig beanspruchte Mütter
Der Familiensenat des BGH wies zudem darauf hin, dass eine ganztägige Berufstätigkeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes zu einer Überbelastung des betreuenden Elternteils führen könne.
Auch wenn ein dreijähriges Kind ganztags in einem Kindergarten betreut werde, könne die volle Berufstätigkeit zu einer übermäßigen Beanspruchung führen.
Auch hier forderten die Bundesrichter die Instanzgerichte auf, eine nach dem Alter der Kinder abgestufte Arbeitspflicht zu bestimmen, ohne selbst Zahlen zu nennen. Denkbar ist, dass die Familiengerichte nun nach dem dritten Lebensjahr des Kindes zunächst eine Halbtagstätigkeit, später eine Zwei-Drittel- oder Ganztagstätigkeit verlangen.
Es ist das erste höchstrichterliche Urteil nach dem neuen Unterhaltsrecht von 2008. Das Gesetz sieht bei Scheidung oder Trennung nur noch einen Unterhaltsanspruch des betreuenden Partners bis zum dritten Lebensjahr des Kindes vor, lässt aber eine Verlängerung zu. Der BGH musste jetzt erstmals entscheiden, unter welchen Umständen die Verlängerung möglich ist.
Zwtl: Ursprünglicher Fall muss neu entschieden werden Im konkreten Fall hatte sich ein unverheiratetes Paar mit zwei gemeinsamen Kindern nach etwa fünf Jahren getrennt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Mutter bis zum sechsten Lebensjahr des jüngsten Kindes einen monatlichen Unterhalt von 216 Euro zugesprochen. Dieses Urteil wurde jetzt vom BGH aufgehoben. Das OLG muss den Fall neu entscheiden.
Der bisherige Antrag der Mutter wird allerdings nach dem neuen Urteil des BGH kaum Erfolg haben. Sie wollte unbefristet mehr als 1300 Euro monatlichen Unterhalt von ihrem früheren Lebensgefährten, einem Geschäftsführer. Der BGH stellte klar, dass sich ihr Unterhaltsanspruch nicht nach dem Einkommen des Partners richtet. Da sie nicht verheiratet waren, richtet sich ihr Unterhaltsanspruch vielmehr nach ihren Lebensverhältnissen vor Geburt der gemeinsamen Kinder. Außerdem wird nach dem neuen Urteil zwar eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts zugebilligt, nicht aber eine unbefristete.
"Leben, das ist Bewegung": Felix Grützner tanzt auf Beerdingungen, um an die Verstorbenen zu erinnern und Raum für Gefühle zu schaffen. Jetzt lesen ...
(AP/mmk)
Bundespräsident Gauck in Israel
Wieso soll es umzumutbar sein, vollschichtig zu arbeiten? Das tun Ehefrauen auch und da fragt niemand, ob der Mann im Haushalt hilft oder überhaupt da ist (z. B. Montagearbeiter, Selbstständige mit 70-Stundenwoche und mehr usw.). Die Haushalte von solchen Ehefrauen sind in der Regel auch noch größer!
Eine ledige Frau, die ein Kind "betreut", das ja tatsächlich aushäusig ganztags betreut wird, kann sehr wohl vollschichtig arbeiten. Das Problem der Abendstunden kann ich nicht erkennen, denn da schlafen die Kleinen und die Mutter hat Zeit sich zu regenerieren. Ein Kind von 3 - 10 Jahren wird wohl zw. 19.00 und 20.00 Uhr ins Bett gehen, dann hat Mami frei! Einkaufen am frühen Abend kann man auch mit Kind, ebenso den kleinen Haushalt erledigen. Ehefrauen tun das auch und gehen auch arbeiten. Also, was soll immer das Stöhnen der "überbelasteten" Alleinerziehenden. Besonders schlimm finde ich es, wenn das ledige Mütter mit unehelichen Kindern aus Kurzaffären sind.... Die leben dann mit einem Kind allein manchmal wie die Made im Speck -bei voller Lohnfortzahlung durch den Kindsvater als Betreuungsunterhalt plus Kindesunterhalt plus Kindergeld und beschweren sich über "Doppelbelastung". Armes Deutschland!
Vermutlich wollte der BGH hier der Kinderfreundlichkeit auf die Sprünge helfen...ich will das Urteil einmal positiv deuten. Mehr Geld für die nunmehr alleinerziehende Partnerin, davon sollte auch der Nachwuchs profitieren. Klingt erst mal gut. Aber mit der Realität hat dieses Wunschdenken nichts zu tun.
Eine Frau, die keine Arbeit findet, braucht bei der Erziehung der Kinder finanzielle Unterstützung, keine Frage.
Warum aber um alles in der Welt muss eine Frau, deren Kind vormittags im Kindergarten und Nachmittags im Hort ist, nicht arbeiten? Warum darf sie lebenslang auf der faulen Haut liegen? Und der Ex-Mann darf sich krumm und bucklig arbeiten. Die Geburt eines Kindes wird so für die Frau zum Beginn einer lebenslangen Rente. Einfach wunderbar.
Das Ergebnis dieses realitätsfernen, sinnfreien Urteils: Wir werden mehr Alleinerziehende in Strassencafes Müssiggang pflegen sehen. Und: Männer werden es sich in Zukunft noch mehr als jetzt überlegen, ob sie mit einer Frau Kinder haben wollen.
Adenauers Weisheit stimmt nicht mehr. Ist Kindererziehung eigentlich keine Arbeit? Alleinerziehende, die nicht mit dem Partner zusammengelebt haben, haben auch nie Unterhalt vom Ex-Partner bekommen. Viele haben auch Arbeitszeiten, wo auch die Kita nichts nützt.
Hoch lebe der Berufsstand der Alleinerziehenden. Das sind die Heiligenfiguren am Anfang des 21. Jahrhundets.
Ist klar, daß man auch nicht arbeiten kann, während das Kind tagsüber im Kindergarten ist, denn die Zeit braucht man, um mit dem Anwalt zu überlegen, wie der Ex noch besser abgezogen werden kann. Der hat dann leider keine Zeit für derartige Spiele, denn der muß ja arbeiten, um das Geld ranzuschaffen.
@dunstville
"...dann wissen Sie vielleicht auch nicht, was es bedeutet, ein Kind zu ver- und umsorgen? Fragen Sie doch mal Ihre Mutter, wieviel Arbeit Sie ihr gemacht haben. Das könnte erhellend sein. Oder hat die es auch nicht geschafft, sie zu wickeln, zu beaufsichtigen und zu füttern, mit Ihnen zu spielen, zu lesen und Ihnen die Welt zu erklären? Weil Frauen ja nix schaffen?"
ja gerade von meiner mutter weiß ich dass ein kind nicht viel arbeit abgibt, so sagt sie es zumindest, die essen und schlafen und machen in die windeln und die hausarbiet gibt auch nicht viel arbeit, das weiß ich aus erfahrung, denn bei mir wascht die waschmaschine die wäsche, wenn man frauen jammern hört dann machen die das im 21 jhrd noch selber
entweder lügen sie oder sind dumm kein elektrogerät zu verwenden
stell dir vor mein mutter hat das geschafft und ab 2 jahren war ich bei meinen großeltern, weil meine mutter wieder arbeiten ging
die schule habe ich übrigens ohne mutter absolviert, mein bildungsniveau ist höher als das meiner mutter und die welt hat mir das leben erklärt nicht meine mutter oder mein vater
sie sollten ihre kinder nicht mit ihrem gluckenhaften divaverhalten einschränken sondern sich mehr selbst überlassen, dann hätten sie auch zeit zu arbeiten und könnten sich und den kindern mehr bieten und würden nicht ihrem ex auf der tasche liegen von den aufstiegschancen erst gar nicht gesprochen
der bgh sagt eindeutig frauen sind nicht in der lage beides zu schaffen, sie können es nicht, sie können als mutter nur halbtags arbeiten daher werden viele frauen, die kinderlos sind auch unter diesem althergebrachten urteil leiden , indem die arbeitswelt auf sie eben vergisst, denn frauen können es ja lt ogh-richter nicht
Paging