BGH-Urteil:Mieter muss nicht zahlen, wenn die Polizei die Wohnungstür eintritt

  • Bei einem Polizeieinsatz treten Beamte die Tür zu einer Wohnung ein - Grund ist ein gegen den Mieter vorliegender Haftbefehl.
  • Die dabei entstandenen Reparaturkosten wollte die Vermieterin von ihrem damaligen Mieter einklagen.
  • Der Bundesgerichtshof hat die Revision jetzt zurückgewiesen.

Wenn die Polizei bei einem Einsatz die Wohnungstür eintritt, muss der Mieter nicht für die Reparatur aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden - und verweist darauf, dass der Mieter die Schäden an der Tür schließlich nicht verursacht hat.

Geklagt hatte die Vermieterin einer Wohnung, in der 2013 ein Polizeieinsatz stattfand: Vor der Durchsuchung hatten die Beamten damals die Tür eingetreten, um sich Zutritt zu verschaffen. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von mehr als 1500 Euro. Die Reparaturkosten wollte die Vermieterin von ihrem Mieter einklagen, gegen den damals ein Haftbefehl wegen Drogenhandels vorlag. Von dem Vorwurf hat das Landgericht Nürnberg-Fürth ihn inzwischen freigesprochen. Da bei der Durchsuchung aber 26 Gramm Marihuana sichergestellt wurden, wurde der Mann zu drei Monaten Haft "wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln" verurteilt.

Die Schäden, die bei der Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls entstanden sind, können ihm jedoch laut BGH-Urteil nicht zur Last gelegt werden. Zwar habe der Mann seine "mietvertragliche Obhutspflicht verletzt", denn er hätte laut der Urteilsbegründung "nach allgemeiner Lebenserfahrung" damit rechnen müssen, dass es bei Drogenbesitz zu einer Wohnungsdurchsuchung kommen kann. Allerdings sei nicht davon auszugehen gewesen, dass es dabei zu einem Sachschaden kommt.

Somit muss der Mann der Vermieterin die Reparaturkosten nicht ersetzen. Die Frau, die mit ihrer Klage bereits in zwei Instanzen gescheitert war, bleibt auf ihren Kosten sitzen. Die Frage, ob die Vermieterin bei der Polizei Entschädigung verlangen kann, "stellte sich im vorliegenden Verfahren nicht", heißt es in der Mitteilung des BGH.

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