BGH-Urteil:Erben bekommen Zugriff auf Facebook-Konto

  • Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren.
  • Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in letzter Instanz entschieden.
  • Ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie beispielsweise Tagebücher oder Liebesbriefe, ist bislang nirgendwo eindeutig geregelt.

Sind Accounts auf sozialen Medien, E-Mail-Konten und Ähnliches vererbbar? Oder hat der Dienstleister das Recht, die Erben davon auszuschließen? Mit dieser Frage hat sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz beschäftigt. Das Ergebnis: Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren. Die Richter hoben damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte.

Der konkrete Fall ist traurig: 2011 registrierte sich die Tochter im Alter von 14 Jahren mit Einverständnis ihrer Eltern bei Facebook. Gut ein Jahr später stürzte die 15-Jährige in Berlin vor eine U-Bahn. Seither plagt die Eltern der Gedanke, es könnte Suizid gewesen sein. Vom Facebook-Konto des Mädchens erhofften sie sich Hinweise. Obwohl ihnen das Passwort bekannt war, konnten sich die Eltern aber nicht anmelden, denn Facebook hat das Profil im sogenannten Gedenkzustand eingefroren.

Ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie beispielsweise Tagebücher oder Liebesbriefe, ist bislang nirgendwo eindeutig geregelt. Anbieter gehen deshalb unterschiedlich mit Todesfällen um - manche öffneten die Accounts gegen Vorlage des Erbscheins, andere nicht. Bei Yahoo beispielsweise erlischt das Konto mit dem Tod, Google verlangt eine gerichtliche Klärung in den USA. Das BGH-Urteil könnte deshalb grundsätzliche Bedeutung haben.

Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Erbe in alle Rechtspositionen des Verstorbenen eintritt, also auch in vertragliche Verhältnisse. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann. Zudem gebe es hier keinen besonderen Vertrauensschutz, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangten.

Facebook-Anwalt Christian Rohnke hatte darauf gepocht, dass die Nutzer ein hohes Maß an Schutz erwarten dürften, denn auf solchen Konten würden sehr persönliche Dinge ausgetauscht. Rechtsanwalt Peter Rädler, der die Mutter vertrat, hielt dem entgegen, niemand könne sich auf posthume Vertraulichkeit verlassen: "Es gibt keinen Schutz der Privatsphäre des Erblassers gegen die Erben." Die Facebook-Freunde des zu Tode gekommenen Mädchens seien zudem keineswegs schutzlos; Erben, die die Kommunikation eines Verstorbenen einsehen könnten, müssten die Persönlichkeitsrechte seiner Gesprächspartner wahren.

Wir haben uns entschieden, in der Regel nicht über Selbsttötungen zu berichten, außer sie erfahren durch die Umstände besondere Aufmerksamkeit. Der Grund für unsere Zurückhaltung ist die hohe Nachahmerquote nach jeder Berichterstattung über Suizide. Wenn Sie sich selbst betroffen fühlen, kontaktieren Sie bitte umgehend die Telefonseelsorge (www.telefonseelsorge.de). Unter der kostenlosen Hotline 0800-1110111 oder 0800-1110222 erhalten Sie Hilfe von Beratern, die schon in vielen Fällen Auswege aus schwierigen Situationen aufzeigen konnten.

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