Verwirrung um die Schuldfrage: Seinem Anwalt zufolge räumt Ministerpräsident Dieter Althaus eine "Mitschuld" am tödlichen Skiunfall ein - der Staatsanwalt sieht das anders.
Der österreichische Anwalt des thüringischen Ministerpräsidenten Dieter Althaus, Walter Kreissl, hat gegenüber der Süddeutschen Zeitung klargestellt, dass Althaus mit seiner Stellungnahme "kein volles Schuldanerkenntnis" abgegeben habe. Vielmehr habe der CDU-Politiker "lediglich eine Mitschuld an dem Unfall eingeräumt".
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Thüringens Ministerpräsident Dieter Althaus hat seinem Anwalt zufolge "keine volle Schuldanerkenntnis" abgegeben. (© Foto: ddp)
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Kreissl betonte, dass Althaus noch immer nicht vernehmungsfähig sei, die Stellungnahme habe er insbesondere auch deshalb abgegeben, "damit auch die zivilrechtlichen Fragen zügig geregelt werden können". Althaus hatte zuvor der Familie der Verstorbenen bereits eine weit reichende Entschädigung angeboten.
Die Staatsanwaltschaft im österreichischen Leoben hingegen teilte mit, dass Althaus sich in der schriftlichen Stellungnahme bereit erklärt habe, "die Verantwortung für den Tod Beata Christandls übernommen habe". Später am Abend hieß es, Althaus sei bereit, "die Verantwortung für sein Handeln" zu übernehmen.
Nach Angaben des Leitenden Staatsanwalts in Leoben, Walter Plöbst, sind die unterschiedlichen Formulierungen durch eine spätere Bearbeitung seiner Behörde zu erklären. "Im Grunde sagen beide Versionen dasselbe", sagte Plöbst. Letztlich sei Althaus' Handeln die Ursache für den Tod der 41-Jährigen gewesen.
Althaus kann sich vor Gericht vertreten lassen
Am Montag wurde bekannt, dass sich der CDU-Politiker wegen fahrlässiger Tötung in Österreich vor Gericht verantworten muss. Althaus war am Neujahrstag auf einer Skipiste mit einer 41-jährigen Frau zusammengeprallt, die an ihren schweren Schädelverletzungen starb.
In der schriftlichen Stellungnahme erklärte Althaus weiter, dass er sich an den Unfall nicht erinnern und insofern auch "keine sachdienlichen Angaben dazu machen" könne, berichtete die Staatsanwaltschaft berichtete. In den vergangenen Wochen hatte die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass den Politiker nach einem Gutachten zufolge keine strafverschärfend schwere Schuld an dem Zusammenprall treffe.
Wann die Verhandlung gegen Althaus stattfindet, ist noch unklar. Der Ministerpräsident muss dabei nicht persönlich anwesend sein. Es genüge, wenn ein "bevollmächtigter Vertreter" an der Verhandlung teilnehme, sagte Kreissl der SZ.
Der Prozess wird im Bezirksgericht Irdning stattfinden, in der Nähe des Skigebiets, in dem Althaus am Neujahrstag den schweren Zusammenprall mit der Skifahrerin hatte, die an den Folgen des Unfalls starb. Die Staatsanwaltschaft wirft Althaus vor, den Unfall schuldhaft verursacht zu haben, da er "gegen die Fahrtrichtung" in die Piste der Skifahrerin Beata Christandl eingebogen sei. Dort sei es dann "nach einer Fahrstrecke von 12 bis 14 Metern", die Althaus bergauf gefahren sei, zu dem tödlichen Unfall gekommen.
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(sueddeutsche.de/dpa/AFP/hai/gba)
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Es war der Anwalt, der die "Mitschuld" in die Presse gestreut hat. Althaus dagegen hat den Anwalt angewiesen, sich als geständig verantwortender bei Gericht anzumelden.
Wer sind denn die anderen Schuldigen? Trotzdem: Immerhin einer, der bereit ist, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Ein bemerkenswerter Satz, den man sich auf der Zunge zergehen lassen muss. Heutzutage wohl keine Selbstverständlichkeit mehr.
P.S.: Ich bin bereit, für diese Zeilen die Verantwortung zu übernehmen
§_16 StGB
Irrtum über Tatumstände
(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
2Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§_17 StGB
Verbotsirrtum
1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs.1 gemildert werden.
keine Strafmilderung
Er hat ja noch Glück, dass in Österreich die Höchststrafe für fahrlässige Tötung nur ein Jahr beträgt und nicht fünf Jahre wie in Deutschland...
..nicht einen eigenen PASSUS im STGB..Unwissenheit (also sich auch nicht mehr erinnern können ??) schützt vor einer Verurteilung NICHT......wenn ich mich n icht irre...
Paging