Nordrhein-Westfalen:Tattoos kein Einstellungshindernis bei Polizei

Großflächig tätowierte Bewerber dürfen künftig nicht mehr generell vom Polizeidienst ausgeschlossen werden. So entschied ein Gericht in Nordrhein-Westfalen. Ob Vertreter des Bundeslandes gegen die Entscheidung in Berufung gehen, ist vorerst offen.

Tattoos im Dienst sind erlaubt: Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Polizeibewerber wegen seiner Tätowierungen nicht generell ablehnen. Das sei ein Verstoß gegen das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung, stellte das Aachener Verwaltungsgericht fest. Das Landesamt für die Polizeiausbildung hatte einen Bewerber wegen dessen großflächiger Tätowierungen an beiden Armen erst gar nicht zum Auswahlverfahren zugelassen.

Die Tattoos zeigen einen Totenkopf, ein Frauengesicht mit vermutlich zugebundenem Mund und den Kampfhund des Mannes, wie in der Verhandlung deutlich wurde. Vor Gericht war der Mann in Hemd und Jackett erschienen, die von den Schultern bis zu den Unterarmen reichenden Tattoos waren bedeckt.

Das Land Nordrhein-Westfalen sah in großen Tätowierung einen "überzogenen Individualismus". Die beim Tragen der kurzärmeligen Sommeruniform sichtbaren Tattoos stellen nach einem Erlass des Innenministeriums einen Eignungsmangel dar. Der 31-Jährige wollte sich für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausbilden lassen.

NRW hält sich Berufungsantrag offen

Die Ablehnung des Kandidaten sei in der "generellen, abstrakten und absoluten Form" nicht hinnehmbar, sagte der Vorsitzende Richter. Jeder habe die Grundrechte zu beachten, vor allem aber die Staatsorgane. Vorschläge der Richter, der Mann könne doch während der Einsätze langärmelige Kleidung tragen, hielten die Vertreter des Landes für nicht praktikabel. Sie ließen offen, ob das Land einen Antrag auf Berufung stellt. Polizisten müssten immer deeskalierend wirken. Die Tattoos könnten dagegen provozieren und Opfer einschüchtern.

Mit der Neutralität eines Polizisten sei das nicht in Einklang zu bringen, sagte der zuständige Dezernent des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP). "Opfer bekommen einen spontanen Eindruck von Polizisten, den ich als Land NRW nicht möchte", sagte ein Vertreter des Innenministeriums.

Eignung mache man an persönlichen, fachlichen und charakterlichen Eigenschaften fest, aber nicht an Tätowierungen, stellte die Anwältin des Klägers hingegen fest. Es gebe im übrigen viele Polizisten, die sich nach der Einstellung tätowieren ließen.

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