Nackt-Radfahren bleibt verboten - zumindest im baden-württembergischen Kreis Rastatt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe untersagte eine geplante Aktion zum "Weltnacktradeltag".

Die geplante Aktion sei untersagt worden, weil sie „grob ungehörig“ sei. Dabei wollten bis zu zwölf Teilnehmer nackt auf dem Rheindamm von Iffezheim bis zur Grenze des Landkreises Rastatt und wieder zurück mit dem Fahrrad fahren, um für die Nacktheit als „zweckdienliche und gesellschaftsfähige Kleidung“ einzutreten.

Es widerspreche „nach wie vor allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung, sich auf öffentlichen Straßen nackt zu zeigen“, urteilte das Gericht.

Zwar sei heutzutage die Einstellung zum Nacktbaden an Stränden und in Schwimmbädern gegenüber früheren Zeiten unbefangener und freier. Es verletze jedoch auch heute noch in besonderem Maße das Schamgefühl des größten Teils der Bevölkerung, an Orten, an denen niemand völlige Nacktheit erwarte, unfreiwillig nackten Menschen gegenüber zu stehen.

Die „Nacktradler“ hatten gegen ein Verbot des Landratsamtes Rastatt geklagt. Mit der Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht den gegen das Land gerichteten Eilantrag des Veranstalters der Aktion aus Baden-Baden ab (Az.: 6 K 1058/05). Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

(sueddeutsche.de/dpa)

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