Ein Polizist ist mit seiner Klage gegen Zweitwohnungssteuer gescheitert. Nun will er Berufung beantragen.
Mit seiner Klage gegen die Zweitwohnungssteuer ist ein Münchner Polizeihauptkommissar in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht München gescheitert. Der Beamte will jedoch Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
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Mit großem Interesse wird dieser Musterprozess von vielen seiner Kollegen beobachtet. Harald Schneider, Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei: "Hier geht es schließlich nicht darum, ob sich jemand den Luxus einer Zweitwohnung im schönen München gönnen will - vielmehr ist der Betroffene, wie zahlreiche seiner Kollegen, nicht nur zum Dienst nach München versetzt, sondern dann auch noch dazu verpflichtet worden, nahe der Dienststelle zu wohnen."
Der Hauptkommissar und sein Anwalt Walter Grasser hatten dem Gericht dargelegt, dass der Beamte zusammen mit seiner pflege- und unterhaltsbedürftigen Mutter in Ingolstadt lebe. Deshalb müsse er, wann immer es gehe, pendeln.
Sein hiesiges Domizil an der Landshuter Allee sein lediglich ein "Wohnklo" mit 18 Quadratmetern, für das er monatlich 262 Euro Nettokaltmiete bezahle. Dazu kämen quasi als 13. Monatsmiete weitere 282 Euro jährliche Zweitwohnungssteuer. Auf den Einwand, dass er sich doch mit der Mutter hier eine größere Wohnung nehmen könne, erklärte er, dass er sich das in München nicht leisten könne.
Grasser hatte in der Verhandlung nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Polizeibeamte wie der Hauptkommissar nicht freiwillig in der Stadt ihren Dienst absolvieren und einer "Residenzpflicht" unterliegen. Daher sei dieser Fall nicht mit dem anderer Berufstätiger zu vergleichen, die sich freiwillig für München entscheiden. Die "Residenzpflicht" sei ein erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre der Betroffenen: "Es handelt sich also um einen klaren Fall der Ausnahme vom Grundsatz der freien Wohnungswahl." Sein Mandant lebe ausschließlich in Folge einer verwaltungspolitischen Entscheidung seines Dienstherrn hier.
Die Stadt argumentierte damit, dass bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht differenziert werden dürfe, warum jemand eine Zweitwohnung halte. "Demnach sind weder Ausnahmen für berufsbedingte Wohnungen noch für bestimmte Berufsgruppen möglich", hieß es in der Verhandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei die Zweitwohnungssteuer eine "Aufwandsteuer", die unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen allein an der Tatsache anknüpft, dass eine Zweitwohnung unterhalten werde.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil noch nicht begründet. Der Polizist will notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.
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(SZ vom 06.03.2009/sonn)
Gesetzentwurf zum Betreuungsgeld
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Jeder Beamte weiss, dass er versetzt werden kann. Wenn er in München arbeitet und unter der Woche in München lebt, kann er doch München als ersten Wohnsitz benennen.
Warum hält er zwanghaft am Erstwohnsitz auf dem Land fest?