Werbung:Lenggries will keine Großplakate

Gemeinderat spricht sich einstimmig gegen bunte Werbung aus

Von Petra Schneider, Lenggries

Wenn es um die Erhaltung des Ortsbildes geht, ist die Gemeinde Lenggries streng. Bereits zweimal hat der Bauausschuss einen Antrag der Deutschen Plakat-Werbung GmbH abgelehnt, die an der Schützenstraße eine großflächige Werbetafel aufstellen wollte. Die Begründung: Eine selbst leuchtende Werbetafel mit wechselnden Anzeigen passe nicht in das Ortsbild. Das Landratsamt sah hingegen keinen Verstoß gegen die Ortsgestaltungssatzung und forderte die Gemeinde auf, den Antrag zu genehmigen. Andernfalls werde es eine rechtsaufsichtliche Ersetzung des Beschlusses geben. Die Gemeinderäte ließen sich davon nicht beeindrucken und blieben in der Sitzung am Montag einstimmig bei ihrer Ablehnung. Zugleich billigten sie geringfügige Ergänzungen der Ortsgestaltungssatzung.

Auch aus Sicht der Verwaltung fügt sich eine Werbetafel am angedachten Standort nicht in das Ortsbild ein: Wie Maria Gaisreiter vom Bauamt sagte, wirke sich eine Werbetafel in den Maßen 3,89 Meter mal 2,87 und mit einer Sockelhöhe von 80 Zentimetern störend aus. Der Standort in unmittelbarer Nähe zum historischen Alpenfestsaal, dem denkmalgeschützten Postgebäude, das inzwischen die Gemeindebücherei beherbergt, und zum Bahnhof sei ein repräsentativer Bereich des Ortskerns. Bunte Großplakate mit wechselnder Werbung, auf die man keinen Einfluss habe, wirkten in der Regel aufdringlich. "Sie würden sich in ein großstädtisches Bild einfügen, aber nicht in das unserer Gemeinde", sagte Gaisreiter. Zudem hätte eine großflächige Plakatwand unmittelbar am Gehsteig eine Verdeckung des Sichtdreiecks zur Folge und würde die Verkehrssicherheit vor allem von Schulkindern einschränken.

Zwar seien aus Sicht der Bauverwaltung bereits mit der bestehenden Ortsgestaltungssatzung selbst leuchtende Werbeanlagen ausgeschlossen, sagte Gaisreiter. Dennoch beschloss der Gemeinderat einstimmig die vorgeschlagenen Ergänzungen: Die Verwendung von "grellen oder bunten Farbtönen", "wechselnde Plakatwerbung, die nicht an der Stätte der Leistung" angebracht seien, sind demnach unzulässig. Dies gelte generell in Wohngebieten, in der Nähe von Bau- und Kulturdenkmälern und in der Umgebung öffentlicher Plätze und Parks.

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