Bundesgesetz geht vor:Unwirksame Kündigungen

Kleingartenanlage Breitfilz

Kein Einzelfall ist diese Parzelle in der Kleingartenanlage im Breitfilz. Die Stadt will diesem Wildwuchs ein Ende bereiten.

(Foto: Manfred Neubauer)

Ein Rechtsanwalt belehrt die Stadt Penzberg wegen der Kleingartenanlage.

Von Alexandra Vecchiato

Ein Blick ins Bundeskleingartengesetz hätte der Stadt Penzberg wohl Ärger und Häme erspart. Die von der Verwaltung ausgesprochenen Kündigungen der Pachtverhältnisse mit den Schrebergärtnern im Breitfilz seien ungültig: Zu diesem Urteil kommt ein Rechtsanwalt, der im Auftrag einiger verärgerter Kleingärtner die bestehenden Pachtverträge und die Kündigungsschreiben der Stadt überprüfte. Die Verwaltung vertraute auf die in den alten Pachtverträgen festgelegten Kündigungsfristen und handelte danach. Doch sind eben diese Fristen nach Überzeugung des Anwalts rechtswidrig.

Verwilderte und vermüllte Gartenparzellen, unerlaubte Tierhaltung, widerrechtliche Wasserentnahme im Moor - das und mehr veranlasste die Stadt, dem Wildwuchs in den Kleingartenanlagen im Breitfilz und an der Wankstraße dieses Jahr sowie im Gleisdreieck später mit neuen Regelungen und Verträgen ein Ende zu machen. In seiner September-Sitzung hatte der Stadtrat der Umsetzung der neuen Gartenordnung zugestimmt. Allein Wolfgang Sacher (Bürger für Penzberg) hatte darum gebeten, nichts übers Knie zu brechen und den Kleingartlern mehr Zeit zu lassen. Denn im schlimmsten Fall könnte es dazu kommen, dass Pächter ihre Parzellen verlieren. Der Stadtrat sah dies mehrheitlich anders und folgte der Bitte der Verwaltung zu kündigen.

So kam es, dass die Stadt den Pächtern vermeintlich fristgerecht zum 31. Dezember 2017 kündigte - verbunden mit dem Angebot auf den Neuabschluss eines Pachtvertrags zu anderen Konditionen. Noch bis zu diesem Mittwoch, 15. November, haben die Kleingärtner Zeit, der Stadt mitzuteilen, ob sie einen neuen Vertrag unterzeichnen möchten. Liegt bis zu diesem Termin keine Rückmeldung vor, geht die Verwaltung davon aus, dass es kein Interesse mehr an der Parzelle gibt. In diesem Fall ist der Kleingarten bis Ende Dezember dieses Jahres vollständig zu räumen und ein Übergabetermin zu vereinbaren.

Wie aus dem Schreiben des Anwalts hervorgeht, gilt für die Kleingartenpachtverträge "zwingend" das Bundeskleingartengesetz als Sondergesetz zum Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In Paragraf 13 des Bundeskleingartengesetzes stehe, heißt es weiter, dass Vereinbarungen nichtig seien, durch die zum Nachteil des Pächters von diesen gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird. Demnach wäre die Kündigungsregelung in den alten Verträgen zum 31. Oktober eines jeden Jahres null und nichtig. Sie verstoße sowohl gegen Paragraf 548 BGB wie auch gegen Paragraf 9 Abschnitt 2 im Bundeskleingartengesetz. Eine Kündigung der Verträge wäre somit erst zum 31. Dezember 2018 möglich, erläutert der Anwalt in seiner Stellungnahme. Ebenfalls nichtig sei die Festlegung in den alten Pachtverträgen, dass den Kleingärtnern keine Entschädigung und kein Ersatz von Seiten der Stadt zustehe, wenn das Pachtverhältnis beendet wird. Der Verpächter sei verpflichtet, für Anpflanzungen und Anlagen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, lautet die Einschätzung des Rechtsanwalts.

290 Parzellennummern hat die Stadt im Breitfilz gezählt, was nicht gleichbedeutend mit der Anzahl der Pächter ist. Manche nutzen mehrere Gärten. An der Wankstraße sind es 58 Parzellen.

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