Wohnungsmarkt:Illegales Feriendomizil: Münchnerin muss 2000 Euro Strafe zahlen

  • Das Amtsgericht München belegt eine Frau mit 2000 Euro Geldbuße, weil sie die Ferienwohnung ihrer Eltern an Touristen vermietete.
  • Die Frau verteidigte sich mit dem Argument, dass die vier Zimmer dem Wohnungsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Ein Münchner Ehepaar, das allerdings im Ausland lebt, hat sich in München eine Ferienwohnung zugelegt - finanziert durch Feriengäste. Die Eheleute kamen höchstens zwei- oder dreimal pro Jahr in ihre Heimatstadt, in der Zwischenzeit wurde an Touristen vermietet. Darum kümmerte sich die Tochter der beiden. Sie bot die Wohnung im Internet regelmäßig an - und wurde nun vom Amtsgericht München mit 2000 Euro Geldbuße belegt, wegen Zweckentfremdung.

2009 hatte sich das Ehepaar eine Eigentumswohnung an der Landsberger Straße gekauft: 88 Quadratmeter mit vier Zimmern, Küche, Bad, zusätzlichem Gäste-WC, Flur und Balkon. Weil sich das Ehepaar immer nur für einige Wochen in München aufhielt, kamen die Eigentümer auf eine ebenso lukrative wie illegale Idee. Auf der österreichischen Internetplattform homeaway.at und beim deutschen Anbieter fewo-direkt.de inserierte die in München lebende Tochter die voll möblierte Wohnung immer dann, wenn ihre Eltern sich nicht in der Stadt aufhielten.

Beispielsweise im Jahr 2010 vermietete sie die Wohnung an insgesamt 94 Tagen an internationale Feriengäste. In den Jahren 2011 bis 2013 wurde die Wohnung für jeweils mindestens 90 Tage an Gäste vergeben. Mieteten zwei Personen die Wohnung, verlangte die Frau pro Nacht rund 100 Euro. Kamen mehr Personen, etwa Familien, stieg der Preis. Vor dem Amtsgericht erklärte die Frau, dass die Miete dazu diente, die Kosten für die Eigentumswohnung zu decken und die Aufenthalte der Eltern in Deutschland zu finanzieren.

Die Stadt, die offenbar regelmäßig Onlineportale für Feriendomizile durchforstet, gab den Fall an die Staatsanwaltschaft. Der Amtsrichter stellte in der Strafverhandlung fest: "Bei der jeweils kurzfristigen Überlassung einer Wohnung zum Ferienaufenthalt handelt es sich um eine Fremdenbeherbergung." Er berief sich dabei auf die Satzung der Stadt München "über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum". Und diese "Fremdbeherbergung" sei mit mehr als sechs Wochen im Jahr auch nicht nur vorübergehend erfolgt.

Die Tochter versuchte sich mit dem Argument zu verteidigen, dass die Wohnung doch gar nicht unter die Regelungen der Zweckentfremdungssatzung falle, da sie dem Wohnungsmarkt sowieso nicht zur Verfügung gestanden hätte. "Denn meine Eltern selbst nutzen die Wohnung ja zeitweise, wenn auch immer nur kurzfristig, als Zweit- oder Ferienwohnung", meinte sie.

Der Richter sah das ganz anders. Ohne die regelmäßige Vermietung an Touristen hätten die Eltern diese Wohnung doch gar nicht erst gekauft, meinte er. Vielmehr hätten sie sich "während ihrer Besuche in einem Hotel oder einer Ferienwohnung aufgehalten", sagte er. Folglich hätte die Wohnung dann dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung gestanden.

Bei der Höhe der Geldbuße hat das Gericht unter anderem berücksichtigt, dass die Tochter ein Geständnis abgelegt hat und die Wohnung seit Januar 2014 regulär vermietet hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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