Wegen Sanierung:Zu laut am Strand

Amtsgericht: Angekündigter Lärm ist kein Reisemangel

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer sich sehenden Auges in ein Problem hineinmanövriert, darf hinterher nicht jammern: Wenn der Veranstalter vor Beginn einer Reise darauf hingewiesen hat und wenn der Kunde die Möglichkeit umzubuchen hatte, kann eine Baustelle am Strand nicht als Mangel geltend gemacht werden. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München die Klage gegen ein Reiseunternehmen abgewiesen.

Ein Familienvater hatte für sich, Frau und Tochter über das Internetportal eine Woche in Abu Dhabi für 3217 Euro gebucht. Auf der Bestätigung wurde ihm mitgeteilt: "Bitte beachten Sie, dass bis zum 20.11.2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen." Die Familie flog trotzdem hin. Dann stieß den Urlaubern aber sauer auf, dass die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt war. Von neun Uhr morgens bis mindestens 22 Uhr habe in der gesamten Außenanlage ein unerträglicher Lärm geherrscht, jammerten sie. Auch im Hotelzimmer sei der Lärm nicht zu überhören gewesen. "Durch die Bauarbeiten war zudem die Aussicht beeinträchtigt."

Die Familie meinte, dass der Hinweis in der Reisebestätigung "nichtssagend und stark verniedlichend" gewesen und daher nicht wirksam sei. Der Vater klagte vor dem Amtsgericht auf 1599,64 Euro Schadensersatz, das sind 40 Prozent des Reisepreises plus 300 Euro für vertane Urlaubsfreude.

Die Richterin sah sich den Vertrag an: Da nichts anderes vereinbart war, habe der Veranstalter die zugesagte Leistung erbracht, "da jedenfalls ein Teil des Strandes nutzbar war". Die Richterin sagte weiter: "Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass der Hinweis nichtssagend und stark verniedlichend sei, nicht - es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Strandsanierung stattfindet."Es sei nicht nur die Rede von "der Möglichkeit" solcher Bauarbeiten. Die Information, dass es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen könne, sei doch nicht anders zu verstehen, als dass auch mit dem Einsatz schweren Geräts gerechnet werden müsse. "Damit war auch das Ausmaß hinreichend konkret dargestellt", sagte die Richterin. Wenn die Familie nur "mit kleineren Unannehmlichkeiten" rechnete, dann müsse der Reiseveranstalter "für derartige Fehlvorstellungen" nicht haften. Er habe seine Mitteilungspflicht erfüllt, argumentierte das Gericht. Online-Buchung und der Lärm-Hinweis seien am selben Tag erfolgt. Dem Kläger "wäre da noch eine Umbuchung möglich gewesen", steht im rechtskräftigen Urteil (Az.: 159 C 9571/15).

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