Von Von Ekkehard Müller-Jentsch

Auch bei grüner Ampel muss ein Autofahrer stets mit unmotivierten Vollbremsungen seines Vordermanns rechnen und immer einen ausreichend großen Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden einhalten. Wer das nicht tut und auf den Wagen des Vordermanns auffährt, zahlt den Großteil seines Unfallschadens selbst.

Amtsgericht und Landgericht München haben deshalb die Klage eines Münchners abgewiesen, der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den hundertprozentigen Schadenersatz für einen Auffahrunfall einklagen wollte, an dem er sich gänzlich unschuldig fühlte.

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Es war an einem Freitagabend im Februar, als der spätere Kläger mit seinem Auto auf der Sonnenstraße in Richtung Sendlinger-Tor-Platz fuhr. Dort, wo sich die Fahrbahnen nach rechts zur Lindwurmstraße gabeln, schaltete die Rechtsabbiegerampel gerade auf rot. Der Fahrer eines vorausfahrenden Wagens wurde dadurch vermutlich irritiert und bremste heftig. Es kam zum Auffahrunfall. Dabei entstand am Wagen des Hintermannes ein Schaden von 1128 Euro.

Die Versicherung des Unfallgegners zahlte jedoch nur 376 Euro, also ein Drittel. Das war dem Betroffenen zu wenig. Er klagte auf den vollen Betrag.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München betonte der Kläger, dass die Ampel für seine Fahrtrichtung grün gezeigt habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Vordermann völlig unmotiviert anhalte. "Ohne dieses abrupte Bremsmanöver wäre es nicht zum Unfall gekommen." Aus seiner Warte sei dieser Crash "unvermeidlich" gewesen und folglich komplett von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen.

Anpassen an den Großstadtverkehr

Der Amtsrichter wies die Klage ab: "Im Großstadtverkehr hat ein Autofahrer seinen Sicherheitsabstand so einzurichten, dass er auch auf ein plötzliches starkes Abbremsen des Vordermannes noch rechtzeitig reagieren kann." Das habe der Kläger offensichtlich nicht getan. Die Haftpflichtversicherung habe folglich den Schaden mit nur einem Drittel korrekt reguliert (Az.: 343 C 20489/04).

Der Kläger wollte sich mit diesem Urteil nicht abfinden und legte Rechtsmittel beim Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer schloss sich jedoch der ersten Instanz an. "In einer unübersichtlichen und stark frequentierten Kreuzung in einer Großstadt muss mit dem Abbremsen anderer Fahrzeuge jederzeit gerechnet werden, so dass ein Mitverschulden des Beklagten mit einem Drittel ausreichend bewertet ist", begründeten die Richter die Abweisung der Berufung. Das Urteil (Aktenzeichen: 9 S 20476/04) ist damit rechtskräftig.

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(SZ vom 10.05.2005)