Vor Gericht:AfD darf in Kulturzentren der Stadt Wahlkampf machen

Vor Gericht: Die AfD will in städtischen Kulturzentren wie in Trudering Wahlkampf machen.

Die AfD will in städtischen Kulturzentren wie in Trudering Wahlkampf machen.

(Foto: Claus Schunk)
  • Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Argumente der Stadt München, mit denen die Stadt der AfD eine Absage erteilte, nicht bindend seien.
  • Die Partei hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt eingereicht.
  • Juristen der Stadt München hatten der AfD zunächst abgesagt und auf den Ältestenrat verwiesen.

Von Melanie Staudinger

Die AfD darf in städtischen Kultur- und Bürgerhäusern Wahlkampf machen. Das hat das Verwaltungsgericht München entschieden. Die Juristen der Stadt München hatten ihre Absage an die Partei mit der Entscheidung eines Ältestenrats des Stadtrats begründet, wonach die Einrichtungen nur von Parteien und Gruppierungen gemietet werden könnten, die im Stadtrat vertreten seien. Wahlkampfveranstaltungen würden zudem dem eigentlichen Nutzungszweck der Kulturzentren und Bürgerhäuser widersprechen. Beide Punkte erkannte das Verwaltungsgericht nicht an. Die Stadt wollte die Entscheidung nicht kommentieren, weil sie weitere rechtliche Schritte prüfe.

Die Münchner AfD-Kreisverbände Nord und Ost hatten vergangene Woche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt München eingereicht, der diverse Immobilien mit Veranstaltungsräumen gehören. Die Partei will im Kulturzentrum Trudering, dem Kulturhaus Moosach, dem Moosacher Pelkovenschlössl oder dem Kulturzentrum 2411 am Hasenbergl Wahlkampfveranstaltungen abhalten.

Die AfD berief sich darauf, dass es sich dabei um öffentliche kommunale Einrichtungen handelt, deren Trägervereine Zuschüsse aus dem Stadthaushalt erhalten. Auch monierte die Partei, dass etwa das Kulturzentrum Trudering sich bei politischen Veranstaltungen auf im Stadtrat vertretenen Fraktionen beschränkt.

Das Verwaltungsgericht argumentiert nun, dass diese Entscheidung des Ältestenrats keine rechtliche Bindungswirkung hat, weil er laut Geschäftsordnung des Stadtrats weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss sei. "Soweit sich auf Basis dieser Entscheidung des Ältestenrats eine entsprechende Vergabepraxis entwickelt haben sollte, würde diese aber ohnehin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit von Parteien darstellen", erklärt ein Gerichtssprecher. Zudem seien die Räume in den Kultur- und Bürgerhäusern in der Vergangenheit anderen politischen Parteien für Wahlkampfveranstaltungen überlassen worden.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts könne die Stadt der AfD daher nicht untersagen, die entsprechenden Räume zu mieten - allerdings nur bis 13. Juli. Denn in den drei Monaten vor der Landtagswahl dürfen generell keine parteipolitischen Treffen mehr in den Kultur- und Bürgerhäusern stattfinden.

Gegen den Beschluss kann die Stadt innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

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