Verwaltungsgericht:Touristen statt Mieter

38-Jähriger klagt erfolgreich gegen die Münchner Zweckentfremdungssatzung

"Einzigartige Unterkünfte in den Metropolen dieser Welt" einfach über das Internet buchen, so oder so ähnlich lauten Angebote auf einschlägigen Portalen. Für Wohnungseigentümer, die sich als "Gastgeber" auf solch einer Plattform registrieren lassen, ist dies ein lohnendes Geschäft, zumal in einer Stadt wie München.

Auch ein selbständiger Berater bot auf einem Portal zwei Wohnungen in einem Haus in Sendling für Touristen an. Für die eine hatte die Stadt dem 38-Jährigen dies jedoch untersagt. Für die andere erhielt der Berater grünes Licht für die Vermietung, allerdings unter Auflagen. Dabei stützte sich die Stadt auf ihre Zweckentfremdungssatzung. Gegen die zwei entsprechenden Bescheide der Landeshauptstadt klagte der Berater an diesem Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht (VG) München.

Eine der beiden Wohnungen hatte der 38-Jährige über eine Plattform angeboten, obwohl er dies, so das Gericht, gar nicht hätte tun dürfen. Daraufhin wurde dem Berater ein Bußgeld in Höhe von 12 000 Euro angedroht. Mit einer seiner Klagen hatte der Berater vor dem VG Erfolg. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Nach Überzeugung der Richter der 9. Kammer seien die gesetzlichen Formulierungen im Zweckentfremdungsgesetz in einem Punkt unklar. Die eine der beiden Wohnungen in dem Haus in Sendling sei ja "relativ gut ausgelastet gewesen", berichtete die Vorsitzende Richterin. Der Preis pro Tag betrug hundert Euro.

Mit seiner Klage im zweiten Verfahren will der Berater erreichen, dass ihm die Genehmigung zur Vermietung über das Internet rückwirkend erteilt wird. 2012 hatte der 38-Jährige der Stadt mitgeteilt, dass er auch seine Wohnung im vierten Stock des Hauses in Sendling gelegentlich vermiete. Erst Monate später, so behauptet der Kläger, habe ihm das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, jedoch mitgeteilt, dass er im Fall einer Vermietung für Fremdenverkehrszwecke Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen müsse. 2013 legte der Berater der Stadt als Nachweis hierfür den Kaufvertrag für eine andere Wohnung im Stadtgebiet München vor.

Dies sei zu wenig, befanden die VG-Richter. Die Vermietung der einen Wohnung in Sendling sei "im Prinzip" verboten gewesen. "Sie haben es trotzdem gemacht", hielt die Vorsitzende Richterin dem Berater vor. Eine Entscheidung des Gerichts liegt noch nicht vor.

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