Verwaltungsgericht:Im Stolperstein-Urteil zählen wenige Zentimeter

Stolpersteine

In München wird es weiterhin keine Stolpersteine geben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

(Foto: dpa)

Der Anwalt der Kläger kritisiert die Richter scharf: Sie hätten offenbar Grundregeln des Prozessrechts nicht gekannt.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Mit harscher Schelte greift der Anwalt der drei Stolperstein-Kläger das Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts an. "Das Verwaltungsgericht hat offenbar leider Grundregeln des Prozessrechts nicht gekannt", sagte Hannes Hartung am Mittwoch im Namen seiner Mandanten. Die Richter hatten am Tag zuvor die Klage dieser Münchner, Stolpersteine zu Ehren von verwandten Nazi-Opfern verlegen zu dürfen, abgelehnt. "Dies nehmen wir mit Respekt, aber auch mit großer Verwunderung zur Kenntnis", sagte Hartung.

Das Gericht war davon ausgegangen, dass Stolpersteine natürlich nicht mit Infoständen im Wahlkampf oder Werbetafeln vor Geschäften zu vergleichen sind. Solche Tische, Sonnenschirme und Ständer beeinträchtigen den flüssigen Fußgängerverkehr und müssen deshalb extra genehmigt werden. Im Verwaltungsdeutsch ist von "Sondernutzung" die Rede. Wenn aber zum Beispiel die Telekom neue Kabel unter dem Bürgersteig verlegen will, beeinträchtigen höchstens die Bauarbeiten kurzfristig die Passanten.

So etwas fällt nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nicht in den Bereich des öffentlichen Rechts; hier muss sich die Telekom mit der Stadt vielmehr nach Zivilrecht einigen - so wie sie es etwa auch mit einem Hauseigentümer tun müsste, auf dessen Dach sie eine Mobilfunkantenne aufstellen will. Die Stadt München hat das in einer Satzung etwas modifiziert: Jede Sondernutzung, die über der Straßenoberfläche stattfindet, wird nach öffentlichem Recht geregelt (ausgenommen eine Nutzung für die öffentliche Versorgung).

Stolpersteine fallen nicht unter öffentliches Recht

Zweifelsfrei nutzen Stolpersteine, die bündig mit der Oberfläche verlegt sind, nicht den Raum über dem Straßenpflaster. Deshalb geht das Verwaltungsgericht in enger Auslegung des bayerischen Gesetzes und der städtischen Satzung davon aus, dass Stolpersteine nicht unter öffentliches Recht fallen und deshalb zur Verlegung der Gedenksteine mit der Stadt zivilrechtliche Verträge ausgehandelt werden müssen.

Dass die Richter in erster Instanz das so sehen, muss nicht zwingend richtig sein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) könnte in einem Berufungsverfahren die Problematik ganz anders beurteilen. Ganz sicher müssen sich die Richter am Münchner Verwaltungsgericht aber nicht nachsagen lassen, dass sie "Grundregeln des Prozessrechts nicht gekannt" hätten, wie Anwalt Hartung moniert. Denn er hatte ausdrücklich nur beantragt, eine Sondernutzungserlaubnis zu bekommen. Also durfte das Gericht nur darüber entscheiden und den Fall auch nicht von sich aus an ein Zivilgericht verweisen, wie nun Hartung in seiner Pressemitteilung moniert.

Darin wendet sich der Anwalt im Namen der Kläger auch an die Stadt: "Selbstverständlich bitten wir auf diesem Wege die Landeshauptstadt München nochmals, unter Befolgung der Anregung des Verwaltungsgerichts einen Gestattungsvertrag zur Verlegung von Stolpersteinen mit uns abzuschließen", schreibt er. "Hierum haben wir auch zuvor schon mehrfach vergeblich gebeten." Beim VGH Berufung einlegen wollen die Kläger zugleich aber auch.

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