Urteil:Nachmieter darf Ablöse für Küche verweigern

Urteil: Wer in München eine Wohnung mieten will, bekommt oft zu hören, dass er aber unbedingt den ein oder anderen Gegenstand ablösen müsse, um den Zuschlag zu erhalten.

Wer in München eine Wohnung mieten will, bekommt oft zu hören, dass er aber unbedingt den ein oder anderen Gegenstand ablösen müsse, um den Zuschlag zu erhalten.

(Foto: Matthias Balk/dpa)
  • Ein Mieter in der Maxvorstadt muss die vereinbarte Ablöse von 3000 Euro für Küchenmöbel, eine Spülmaschine und Lampen an seine Vormieterin doch nicht bezahlen.
  • Grund ist ein spezieller Passus in der Ablösevereinbarung, denn nicht der Mann selbst ist offiziell Mieter der Wohnung, sondern seine Mutter.

Von Florian Fuchs

Ein alter Schrank, eine kaum mehr funktionstüchtige Küche oder auch nur eine Duschkabine: Wer in München eine Wohnung mieten will, bekommt oft zu hören, dass er aber unbedingt den ein oder anderen Gegenstand ablösen müsse, um den Zuschlag zu erhalten. In einem solchen Fall hat das Amtsgericht jedoch entschieden, dass die frühere Mieterin keine Ablöse von dem Mann verlangen darf, der nun in der Wohnung in der Maxvorstadt lebt - Grund ist ein spezieller Passus in der Ablösevereinbarung.

Wie das Amtsgericht mitteilt, hätte der Beklagte 3000 Euro für Küchenmöbel, eine Spülmaschine und diverse Lampen an die Klägerin zahlen sollen. Sie war bis 31. Mai 2017 Mieterin der Wohnung und schloss, als sie ausziehen wollte, eine Ablösevertrag mit dem Geschäftsführer eines Unternehmens. Allerdings sollte die Vereinbarung nur gelten, wenn auch tatsächlich ein Mietvertrag zwischen dem Beklagten und dem Eigentümer der Wohnung zustande kommt. Und genau daran scheiterte es: Zwar wohnt der Beklagte nun tatsächlich in der Wohnung, den Mietvertrag jedoch unterzeichnete seine Mutter - sie ist also formal die Mieterin.

Der Beklagte pochte vor Gericht darauf, dass die vereinbarte Bedingung - ein von ihm unterzeichneter Mietvertrag - nicht zustande gekommen sei. Überhaupt habe die Klägerin nur eine verdeckte Provision für die Weitergabe seiner Adresse an den Vermieter haben wollen, der vereinbarte Kaufpreis von 3000 Euro stehe in auffälligem Missverhältnis zum Wert der abzulösenden Gegenstände. Über deren Alter und Wert habe die Klägerin ihn getäuscht. Die Klägerin wiederum war der Ansicht, dass ihr Mietnachfolger ja die Wohnung nun nutze, auf die formale Stellung als Mieter komme es daher nicht an. Sie selbst habe 1400 Euro für die Küche, 400 Euro für den Geschirrspüler und 400 für Anlieferung und Einbau bezahlt, die Küche sei fast neuwertig. Gemeinsam mit den Lampen sei die Summe von 3000 Euro gerechtfertigt.

Das Amtsgericht urteilte, es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte die Gegenstände nur habe ablösen wollen, wenn er auch formal der Mieter geworden wäre. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er dies mit Absicht verhindert habe, nur um die Ablöse zu sparen. Auf die Streitpunkte nach der verdeckten Provision oder den Wert der abgelösten Gegenstände komme es daher gar nicht mehr an. Der Nachmieter muss nicht zahlen.

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