Urteil:Vorgetäuschter Eigenbedarf: Mieter scheitern mit Klage

Das Ehepaar wollte Schadenersatz vom früheren Vermieter, der die Kläger großzügig entschädigt hatte. Doch das Gericht wies die Klage ab.

Von Andreas Salch

Ein Münchner Ehepaar hat seinen ehemaligen Vermieter wegen eines angeblich vorgetäuschten Eigenbedarfs auf Schadenersatz in Höhe von 125 640 Euro verklagt. Allerdings ohne Erfolg. Denn das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Eigentlich waren beide Parteien im Guten auseinandergegangen. Das Ehepaar wohnte seit 1987 in einer 97 Quadratmeter großen Wohnung in Schwabing-Freimann und zahlte dafür zuletzt grade mal 913 Euro kalt.

Im Januar 2016 wurde die Wohnung verkauft, ein Jahr später veräußerte sie der neue Eigentümer weiter. Mit dem Ehepaar hatte er zuvor eine "Vereinbarung über die Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses" geschlossen. Dabei kam der neue Eigentümer dem Ehepaar durchaus entgegen. Er sprach ihm eine Sofortzahlung von 15 000 Euro zu, wenn die beiden bis 31. Dezember 2016 ausziehen. Die Kläger hielten sich an den Termin. Ende November 2016 übergaben sie die Wohnung und erhielten im Gegenzug weitere 6000 Euro. Anfang vergangenen Jahres wurde die Wohnung weiterverkauft.

Das Ehepaar war inzwischen nach Augsburg umgezogen. Für seine neue Bleibe musste es 950 Euro zahlen. Dann kam es zu einem Sinneswandel. Nun auf einmal focht es seine Zustimmung zu der getroffenen Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses in München an, da der Vermieter ihrer alten Wohnung einen Eigenbedarf vorgetäuscht habe - was dieser aber entschieden zurückwies.

Dennoch machte das Paar eine interessante Rechnung auf, wonach sich ein Schadenersatzanspruch aus "dem Zehnjahreswert der Differenz der früheren Kaltmiete zu der Miete einer vergleichbaren Wohnung in München von 2135 Euro" ergebe. Den Quadratmeterpreis taxierte das Ehepaar auf 22 Euro.

In seiner Urteilsbegründung stellte das Amtsgericht fest, dass in die getroffene Vereinbarung "hineinzulesen" sei, dass unter anderem auch auf "eventuell vorgetäuschten Eigenbedarf" verzichtet werde. Außerdem hätten die Kläger diesen aber gar nicht nachweisen können. Die vom Vermieter geleistete Abstandszahlung in Höhe von 17 Monatsmieten "mit großteiliger Sofortzahlung" sei zudem "durchaus namhaft". Einen Grundlage für Schadenersatzansprüche gebe es also nicht. Ebenso könne für eine Schadensberechnung die frühere, sehr günstige Miete in München nicht einer angeblichen Neuvermietungsmiete von 2135 Euro gegenübergestellt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Az. 432 C 1222/18)

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