Urteil:Münchnerin muss Mieterhöhung um 145 Prozent hinnehmen

  • Eine 70-jährige Rentnerin, die eine 100-Quadratmeter-Wohnung im Glockenbachviertel bewohnt, wollte eine Mietsteigerung um 145 Prozent nicht hinnehmen.
  • Die Mieterin argumentierte, bei den geplanten Baumaßnahmen handle es sich um Luxusmodernisierungen.
  • Das Gericht gab dem Vermieter Recht, die Modernisierungen seien eine Anpassung an ein heute gewohntes Wohnniveau.

Von Sven Loerzer

Wenn Vermieter ankündigen, ein Haus zu modernisieren, drohen wegen der möglichen Umlegung der Kosten kräftig steigende Mieten. Eine 70-jährige Rentnerin, die seit mehr als einem halben Jahrhundert eine 100-Quadratmeter-Wohnung im Glockenbachviertel bewohnt, wollte das nicht hinnehmen, zumal ihre Miete um 145 Prozent steigen sollte. Doch in einem jetzt veröffentlichten rechtskräftigen Urteil hat das Amtsgericht entschieden, dass sie den Balkonanbau, den Einbau eines Außenaufzugs, einer Zentralheizung, die Isolierverglasung der Fenster und die Erneuerung der Stromleitungen hinnehmen muss. Ausdrücklich stellte das Gericht fest, dass es sich dabei keineswegs um eine Luxusmodernisierung handele.

Der Mietvertrag für die Vier-Zimmer-Wohnung, in der die Rentnerin seit 1958 wohnt, war noch von ihren Eltern für 190 Mark monatlich geschlossen worden. Zuletzt bezahlte die allein dort lebende Mieterin 517,66 Euro kalt. Die Räume im dritten Stock waren bislang mit zwei Gaseinzelöfen beheizt, die Fenster doppelt verglast. In der Wohnung waren, wie früher üblich, nur zweiadrige Elektroleitungen, ohne Schutzleiter, verlegt. Das Warmwasser nur für die Badewanne lieferte ein Gasdurchlauferhitzer.

Im Mai 2015 kündigte der neue Eigentümer, der das Haus 2011 erworben hatte, der Mieterin die geplante Modernisierung an, durch die ihre Miete um 751,67 auf dann 1296,33 Euro steigen sollte. Die Rentnerin verweigerte daraufhin ihre Zustimmung, woraufhin der Vermieter sie auf Duldung verklagte. Die Mieterin wiederum machte geltend, es handle sich um Luxusmodernisierungen, mit denen die alten Mietparteien vertrieben werden sollten. Angesichts der enormen Steigerung liege außerdem ein Härtefall vor.

Doch das Gericht gab dem Vermieter Recht. Er müsse "sein Mietobjekt dem üblichen Wohnkomfort sowie den jeweiligen technischen und sonstigen nachgefragten Standards anpassen", um so die Vermietbarkeit des Hausbesitzes langfristig zu sichern. Bei den beabsichtigten Modernisierungen handle es sich "gerade nicht um überdurchschnittliche Ausstattungen, die regelmäßig nur von einem kleinen Interessentenkreis nachgefragt werden". Sondern es gehe um die Anpassung "an den Wandel des Fortschritts", um "durchschnittliches Niveau nach heutigem Standard". Für die Mieterin möge es "durchaus bedauerlich sein", wenn sie sich die Wohnung dann nicht mehr leisten könne. Dies müsse die Frau wegen des grundrechtlich verankerten Eigentumsschutzes aber hinnehmen (Az: 453 C 22061/15).

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