Von Ekkehard Müller-Jentsch

Weil für das Oberlandesgericht München eine Minderung des Miet- und Verkaufswerts vorliegt, hat die Klage einer Bewohnerin Erfolg: keine Mobilfunkantenne am Dach.

Gleiches Recht für alle? Nein, in Sachen Mobilfunk gilt das schon lange nicht mehr, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) deutlich macht. Miteigentümer einer betroffenen Wohnanlage haben deutlich mehr Abwehrrechte gegen einen Antennenmasten als normale Nachbarn.

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Es geht um eine Wohnanlage, die aus zwei flachen Gebäuden und einem sogenannten Hochhaus besteht. Allein die Eigentümer des Hochhauses hatten beschlossen, ihr Dach an eine Mobilfunkfirma zu vermieten, die dort ihren Antennen aufstellte. Das passte der Besitzerin einer Wohnung in einem der flacheren Gebäude nicht. Sie zog vor Gericht.

Und genau an dieser Stelle geht die Rechtsprechung auseinander. Im konkreten Fall war die klagende Frau Mitglied dieser Eigentümergemeinschaft, weil die beiden niedrigen und das hohe Gebäude eine gemeinsame Wohnanlage bilden. Deshalb wurde dieser Fall nach Wohnungseigentumsrecht behandelt.

Der 34. OLG-Senat stellte fest, dass der Beschluss der Hochhaus-Eigentümerversammlung "nichtig" sei: Denn in dieser mehrere Gebäude umfassenden Wohnanlage seien auch die Eigentümer der flacheren Häuser durch die Mobilfunkantenne betroffen, so dass diese Maßnahme daher grundsätzlich auch ihrer Zustimmung bedürfe.

Die wörtliche Begründung: "Bei einer Mobilfunkanlage sind die Bewohner der Nachbarhäuser einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt, die möglicherweise, auch wenn sie die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschreitet, gesundheitsgefährdend ist."

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