Urteil:Ex-Frau lässt sich heimlich befruchtete Eizelle einsetzen - Mann muss zahlen

Unerfüllter Kinderwunsch

Gemeinsam hatte das Paar die Voraussetzungen für den Eingriff geschaffen.

(Foto: picture alliance / Rainer Jensen)
  • Ein Mann hat vor dem Landgericht München gegen eine Arztpraxis geklagt, weil diese bei seiner Ex-Frau eine künstliche Befruchtung durchgeführt hatte.
  • Gemeinsam hatte das Paar die Voraussetzungen für den Eingriff geschaffen, sich dann aber getrennt. Die Frau ließ sich die befruchtete Eizelle trotzdem einsetzen und fälschte dazu die Unterschrift ihres Ex-Mannes.
  • Die Klage wurde abgewiesen: Der Mann habe nicht beweisen können, dass er seine zunächst erteilte Einwilligung widerrufen habe.

Von Stephan Handel

Ungewollt Vater, eine gefälschte Unterschrift mit seiner angeblichen Einwilligung - da wollte ein Mann nicht auch noch Unterhalt für das Kind bezahlen, das ihm seine Ex-Frau untergeschoben hatte: Er klagte vor dem Landgericht gegen die Münchner Arztpraxis, die den Eingriff bei der Frau durchgeführt hatte. In einem am Mittwoch verkündeten Urteil jedoch wies die Medizinhaftungskammer die Klage ab: Der Mann habe nicht beweisen können, dass er seine zunächst erteilte Einwilligung wirksam widerrufen habe.

Das damals noch verheiratete Paar hatte 2013 die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung geschaffen: Der Frau wurden Eizellen entnommen, mit dem Sperma des Mannes befruchtet und eingefroren, weil sie sich einer Chemotherapie unterziehen sollte - schon das war eine Unwahrheit, wie sich später herausstellte. Unter der Chemotherapie allerdings hätte die Fruchtbarkeit der Frau leiden können, daher die Einlagerung.

Dann aber scheiterte die Ehe. Die Frau erinnerte sich an die eingelagerten Eizellen. Mit einer Einverständniserklärung ihres Ex-Mannes ging sie zu der Arztpraxis und ließ sich befruchtete Zellen einsetzen. Beim ersten Mal kam keine Schwangerschaft zustande, beim zweiten Mal klappte es. Allerdings waren bei beiden Vorgängen die Unterschriften des Mannes unter den Einverständniserklärungen gefälscht. Deshalb erhielt und akzeptierte die Frau im Mai 2014 einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, in diesem Fall 3600 Euro. Sie hatte ausgesagt, als sie die Unterschrift gefälscht habe, habe sie kurz zuvor mit dem Mann gestritten, da habe sie "kein gutes Gefühl gehabt, ihm den Zettel unter die Nase zu halten".

Das Kind, das aus der medizinisch herbeigeführten Schwangerschaft entstand, kam am 4. Dezember 2014 zur Welt - ein Junge. Der Mann ist unstreitig der Vater, womit er auch unterhaltspflichtig ist. Er fand jedoch, dass doch die Arztpraxis schuld sei an seiner ungewollten Elternschaft - deshalb sollte diese seiner Meinung nach auch für den Unterhalt des Kindes aufkommen, und zwar von jetzt bis zum 18. Geburtstag des Kindes, wenn nötig auch noch länger, in Höhe des Mindestsatzes nach der Düsseldorfer Tabelle.

Darauf klagte er vor dem Münchner Landgericht. Denn die Praxis, so seine Argumentation, habe es an der Sorgfalt fehlen lassen: Er habe dort angerufen, als er erfahren habe, dass seine Frau den Eingriff plane. Der Arzthelferin habe er am Telefon gesagt, dass er nicht einverstanden sei. Die Angestellte habe ihm aber gesagt, dass sie nichts machen könne, er solle mit seiner Frau reden. Der Anruf wurde in den Akten vermerkt, der behandelnde Arzt darüber jedoch nicht informiert.

Damit wäre der Mann vielleicht vor Gericht noch durchgekommen - sein Pech war allerdings, dass der erste Befruchtungsversuch nicht fruchtete. Bis zum zweiten Versuch vergingen mehrere Monate; in dieser Zeit hätte der Mann seine Einwilligung eindeutig und beweisbar widerrufen können und müssen. Dass er das nicht tat, ist, so das Gericht, nicht der Arztpraxis anzulasten, ebenso wenig die Tatsache, dass die Mitarbeiter dort die Unterschrift nicht auf Echtheit geprüft hatten. Die Frau konnte die Signatur ihres Ex-Mannes wohl ausreichend ähnlich nachahmen, so dass sie einem Laien auf den ersten Blick als echt erscheinen musste.

Sowieso sei diese sozusagen zweite Zustimmung gar nicht notwendig gewesen, rechtsgültig sei die erste, die er bei Vertragsabschluss gegeben habe. Eine nicht ganz unwichtige Entscheidung fiel in dem Urteil sozusagen nebenbei: Ob nämlich eine einmal erteilte Einwilligung in einem solchen Fall überhaupt widerrufen werden darf. Immerhin handelt es sich um befruchtete Eizellen, also potenzielles Leben, das zerstört werden muss, wenn eine Zustimmung zurückgezogen wird. Das Gericht fand, dass dieser Widerspruch möglich sei, zumindest solange die Zellen sich im sogenannten "Vorkern-Stadium" befinden, also vor der Verschmelzung der beiden Chromosomensätze zu einem einzigen. So lange seien es keine Embryonen im Sinne des Embryonen-Schutzgesetzes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Vater hat die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen. (Az.: 9 O 7697/17)

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