Urteil:Energieversorger klagt vergeblich

Energieversorger können nicht einfach die Kosten für Strom und Gas beim Mieter einer Wohnung einfordern, wenn der diese untervermietet hat. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung an der Landshuter Allee, die ein Mann für einen Mitarbeiter angemietet hatte. Der Mitarbeiter lebte dort, bis die Hausverwaltung den Mietvertrag fristlos kündigte. Ein Münchner Energieversorger schickte daraufhin an den Mieter die Schlussrechnung in Höhe von 1069 für Strom und Gas. Der weigerte sich zu zahlen und verwies auf den Untermieter. Der Versorger verklagte daraufhin den Mieter auf Zahlung der offenen Rechnung - und scheiterte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Rechnung müsse derjenige zahlen, dem die Versorgungsleistungen tatsächlich zugute gekommen seien, so das Gericht. Das Urteil (Aktenzeichen 222 C 29041/14) ist rechtskräftig.

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