Prozess:Das Urteil lautet: selber schuld

Public Viewing im Olympiapark (München)

Viele Fußballfans finden sich zum Public Viewing im Olympiapark ein.

(Foto: online.sdemuenchen)
  • Nach einem Public Viewing im Olympiapark ließ sich ein Mann in ein am Wegesrand liegendes Luftkissen fallen und verletzte sich im Gesicht.
  • Von der Olympiapark GmbH forderte er den Ersatz der Arztkosten in Höhe von gut 2300 Euro sowie Schmerzensgeld von 4500 Euro.
  • Der Richter wies die Klage ab.

Von Stephan Handel

Die Olympiapark GmbH muss nicht für die Verletzungen haften, die sich ein Mann im Juli des vergangenen Jahres dort zugezogen hat. Der Mann hatte vor dem Landgericht auf Schmerzensgeld und den Ersatz seiner Arztkosten geklagt - unbegründet, wie der Richter ihn beschied. "Selber schuld", so ließe sich das Urteil kurz zusammenfassen.

Der Mann hatte mit Freunden am 2. Juli 2016 beim Public Viewing im Olympiastadion das Viertelfinale der Fußball-Europameisterschaft angeschaut. Vom Sieg der deutschen Mannschaft im Elfmeterschießen gegen Italien offensichtlich ebenso schwer begeistert wie von drei Halben Bier, ließ er sich auf dem Heimweg in ein am Wegesrand liegendes Luftkissen fallen, das er für eine Art Hüpfburg hielt.

Jedoch: Der schwarze Sack war ein umgelegtes Tor, mit dem ein Uhrenhersteller zuvor Werbung gemacht hatte. Das vermeintliche Luftkissen fing den Mann nicht ab, vielmehr sackte er auf den Boden durch. Mit dem Gesicht schlug er auf eine Betoneinfassung auf, die eine Strebe des Stadiondaches hielt.

Bei dem Unfall brach ein Zahn im Mund des Mannes ab, ein weiterer wurde nach hinten gedrückt. Dieser sollte zunächst - im Krankenhaus rechts der Isar - gerettet werden, was aber nicht gelang, ihm jedoch über Tage erhebliche Schmerzen bereitete. An der Lippe musste er genäht werden, dort wird eine Narbe bleiben. Und schließlich musste er ein halbes Jahr lang eine Spange tragen.

Die Olympiapark GmbH habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, so begründete er die Klage: Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass das Luftkissen keine Hüpfburg gewesen sei. Deshalb forderte er vor Gericht den Ersatz der Arztkosten in Höhe von gut 2300 Euro sowie Schmerzensgeld von 4500 Euro.

Nichts gibt's, meinte der Richter: Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nicht alle denkbaren Maßnahmen, sondern nur solche, die ein "in vernünftigen Grenzen vorsichtiger" Mensch für ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Im vorliegenden Fall, so das Gericht, hat der Veranstalter "beim Umlegen eines luftgefüllten Tores nicht damit zu rechnen, dass vorübergehende Personen dieses als Hüpfburg ansehen, zumal gegen 24 Uhr".

Außerdem müsse ein verständiger Erwachsener die vermeintliche Hüpfburg prüfen, bevor er sich in sie fallen lässt: "Dass Personen sich ohne jegliche vorherige Prüfung mit der Brust voraus in ein solches Luftkissen fallen lassen oder hineinspringen, muss aus verständiger Sicht eines Betreibers nicht erwartet werden." (AZ: 23 O 2928/17)

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