Von Ekkehard Müller-Jentsch

Die Münchner Telefongesellschaft M-Net muss die Namen von Kunden an einen Auskunftsdienst herausgeben - auch wenn es die Kunden ausdrücklich nicht wünschen.

Das Recht zahlreicher Telefonbenutzer auf eine geschützte Privatsphäre ist durch ein Urteil aus Karlsruhe weiter eingeschränkt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) zwingt die Münchner Telefongesellschaft M-Net dazu, die Daten vieler Kunden an die Auskunft Telegate herausgeben.

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Bisher hatte M-Net diese nur dann weitergegeben, wenn der Inhaber eines Anschlusses dies ausdrücklich gewünscht hatte. Jetzt muss die Telefonfirma auch die Namen und Adressen der schweigenden Mehrheit ihrer Kunden an Telegate durchreichen.

"11880 - da werden Sie geholfen" ist der bekannte Slogan des Auskunftsdienstes. Normalerweise ist solch eine Telefonauskunft dazu da, zu einem Namen die passende Rufnummer herauszusuchen. Doch neugierige Menschen hegten schon immer den Wunsch, auch umgekehrt den Namen und die Anschrift eines Anschlussinhabers durch die Telefonnummer zu erfahren.

Früher funktionierte das nur mit Hilfe von zwielichtigen Telefon-CDs. Doch seit drei Jahren ist diese Inverssuche legal. Was manchmal praktisch sein kann, hat auch eine Schattenseite: Beispielsweise bei Kleinanzeigen in der Zeitung könnten Langfinger auf diesem Wege etwa den Standort eines teuren Sportwagens herausfinden - oder nach einer Bekanntschaftsanzeige steht der geheimnisvolle Fremde gleich vor der Wohnungstür ...

Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) ist Inverssuche zwar nur dann erlaubt, wenn der Kunde im Telefonbuch oder einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und diesem Rückwärtssuchverfahren nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Doch nur die Deutsche Telekom hatte ihre Kunden auf diese Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen - allerdings versteckt im Kleingedruckten auf der Rückseite der Telefonrechnung vom Juli 2004, und das dürften nur wenige bemerkt haben.

M-Net war einen kundenfreundlicheren Weg gegangen: Der Kunde wurde zunächst lediglich über die Möglichkeit der Freigabe seiner Daten informiert, und erst auf seinen speziellen Wunsch hin wurden die Daten zur Rückwärtssuche freigegeben. Dagegen hatte Telegate geklagt. Doch sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München hatten an dieser Praxis nichts auszusetzen.

Nun stellte der BGH aber klar: Schon wenn der Kunde dieser Suchmöglichkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat, muss die Telefongesellschaft die Daten an die Auskunft weiterreichen - so sei es im TKG geregelt (Aktenzeichen: III ZR 316/06).

Jörn Schoof von M-Net ist enttäuscht: "Mit dem jetzt vom BGH freigemachten Weg wird in weit größerem Umfang möglichem Missbrauch durch professionelle Adressensammler Tür und Tor geöffnet."

Betroffen sind M-Net-Kunden nicht nur in München, sondern auch in Nürnberg, Augsburg, Bayreuth, Ingolstadt, Kempten, Regensburg und Ulm. Gesellschafter von M-Net sind unter anderem die Stadtwerke München und die Bayerische Landesbank.

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(sueddeutsche.de)