Die Münchner Telefongesellschaft M-Net muss die Namen von Kunden an einen Auskunftsdienst herausgeben - auch wenn es die Kunden ausdrücklich nicht wünschen.
Das Recht zahlreicher Telefonbenutzer auf eine geschützte Privatsphäre ist durch ein Urteil aus Karlsruhe weiter eingeschränkt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) zwingt die Münchner Telefongesellschaft M-Net dazu, die Daten vieler Kunden an die Auskunft Telegate herausgeben.
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Bisher hatte M-Net diese nur dann weitergegeben, wenn der Inhaber eines Anschlusses dies ausdrücklich gewünscht hatte. Jetzt muss die Telefonfirma auch die Namen und Adressen der schweigenden Mehrheit ihrer Kunden an Telegate durchreichen.
"11880 - da werden Sie geholfen" ist der bekannte Slogan des Auskunftsdienstes. Normalerweise ist solch eine Telefonauskunft dazu da, zu einem Namen die passende Rufnummer herauszusuchen. Doch neugierige Menschen hegten schon immer den Wunsch, auch umgekehrt den Namen und die Anschrift eines Anschlussinhabers durch die Telefonnummer zu erfahren.
Früher funktionierte das nur mit Hilfe von zwielichtigen Telefon-CDs. Doch seit drei Jahren ist diese Inverssuche legal. Was manchmal praktisch sein kann, hat auch eine Schattenseite: Beispielsweise bei Kleinanzeigen in der Zeitung könnten Langfinger auf diesem Wege etwa den Standort eines teuren Sportwagens herausfinden - oder nach einer Bekanntschaftsanzeige steht der geheimnisvolle Fremde gleich vor der Wohnungstür ...
Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) ist Inverssuche zwar nur dann erlaubt, wenn der Kunde im Telefonbuch oder einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und diesem Rückwärtssuchverfahren nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Doch nur die Deutsche Telekom hatte ihre Kunden auf diese Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen - allerdings versteckt im Kleingedruckten auf der Rückseite der Telefonrechnung vom Juli 2004, und das dürften nur wenige bemerkt haben.
M-Net war einen kundenfreundlicheren Weg gegangen: Der Kunde wurde zunächst lediglich über die Möglichkeit der Freigabe seiner Daten informiert, und erst auf seinen speziellen Wunsch hin wurden die Daten zur Rückwärtssuche freigegeben. Dagegen hatte Telegate geklagt. Doch sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München hatten an dieser Praxis nichts auszusetzen.
Nun stellte der BGH aber klar: Schon wenn der Kunde dieser Suchmöglichkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat, muss die Telefongesellschaft die Daten an die Auskunft weiterreichen - so sei es im TKG geregelt (Aktenzeichen: III ZR 316/06).
Jörn Schoof von M-Net ist enttäuscht: "Mit dem jetzt vom BGH freigemachten Weg wird in weit größerem Umfang möglichem Missbrauch durch professionelle Adressensammler Tür und Tor geöffnet."
Betroffen sind M-Net-Kunden nicht nur in München, sondern auch in Nürnberg, Augsburg, Bayreuth, Ingolstadt, Kempten, Regensburg und Ulm. Gesellschafter von M-Net sind unter anderem die Stadtwerke München und die Bayerische Landesbank.
(sueddeutsche.de)
Kanzlerin Merkel und die Macht
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ISDN-Nummern haben ja mehrere Telefonnummern. z.B. Eine fürs Telefon, die dann im Telefonbuch steht, eine die gerne für FAX benutzt wird und dann eben noch ein dritte Die kann man dann eben für veröffentlichungen nutzen. Ich mache das schon lange. Ich habe eine kleine Firma und einen Anlagenanschluß. Also eine -0 für die Zentrale und dann entsprechende Durchwahlen z.B. -99 für das FAX. Die -0 benutze ich schon lange nicht mehr, da dort nur noch Werbeanrufe reinkommen. Die anderen Nummern sind frei und gut nutzbar ;-).
Digital_Data
bevor hier einige noch weiter philosophieren kann hier "http://forum.m-net.de/viewtopic.php?t=1959" nachgelesen werden wie es in Wirklichkeit ist.
Nicht unbedingt eine gute Recherche SZ.
Gruß
Plat
Den Ausführungen von a-zeller stimme ich voll zu und möchte das, was dort über Selbstverantwortung gesagt wird, gern unterstreichen.
Zu Gottwalt noch:
Vielleicht hat es die Telekom damals - juristisch gut beraten - geschickter angestellt als manche der anderen Anbieter. Sie lieferte einen vorformulierten Widerspruch gegen die Veröffentlichung... quasi frei Haus, den man nur noch absegnen musste.
Der Begriff "... widerspreche der Veröffentlichung..." scheint der Schlüssel zu sein. M-Net hat wohl andere Begrifflichkeiten verwendet, die von der rechtlichen Bewertung her anders ausgelegt werden können. Die unteren Instanzen haben dann zwar wohl hinsichtlich des "Gemeinten" entschieden, der BGH dagegen anders, da der juristisch eindeutige Begriff "Widerspruch" fehlte.
Ich bin nur bei einem Anbieter, dem seinerzeitigen Staatsmonopolisten. Seit wir vor zwanzig Jahren nach einem Umzug den Anschluss neuedaheim bekamen, ist jene Nummer weder im Telefonbuch noch bei der Auskunft zu erfragen, denn ich habe gleich im Antragsformular der Veröffentlichung widersprochen....
Offenbar mit Erfolg, denn nicht mal die Polizei konnte, als mir mal die Brieftasche mit Ausweis&Co geklaut und sehr kurzfristig in einem anderen Ort wiedergefunden wurde - natürlich ohne Bargeld - also nichtmal die Polizei bekam von der Telekom meine Nummer, und so kam ein netter Beamter persönlich vorbei.
Die Diskussion um die (Nicht-)Freigabe hab ich 2004 intensiv verfolgt. Da gab es vorab den Hinweis, auf der nächsten Rechnung stehe eine 0800(?)-Nummer der Telekom, die man bis zu einem bestimmten Termin anrufen solle, wenn man der Datenweitergabe widerspräche. Genau das tat ich, und die Nummer ist weiterhin nicht öffentlich zu erhalten, weder auf CD noch im Telefonbuch oder bei irgendeinem der Telefonauskunftsdienste.
Andere Anbieter (z. B. M-Net) informierten ihre Kunden relativ aufwendig ueber die neu erlaubte Inverssuche und baten ihre Kunden im Gegensatz zur Telekom um eine explizite (schriftliche) Erlaubnis, ihre Daten zur Inverssuche freizugeben.
Die Begruendung damals (die ja auch vor allen Vorinstanzenbis zum BGH standhielt), war ganz einfach: Nicht den Fortbestand des status quo muss man explizit verlangen, sondern der Veraenderung zustimmen.
Das Gesetz sieht das genau andersherum vor, ist aber anscheinend soweit unklar, dass die Auslegung vieler Netzbetreiber bisher von den Gerichten als gesetzeskonform angesehen wurde.
Insofern: Wer von seinem Anbieter ueber die Gesetzesaenderung informiert wurde, um die Zustimmung zur Datenfreigabe fuer die Inverssuche gebeten wurde und diese verweigerte, der handelt eigentlich als muendiger Buerger. Dass der BGH da jetzt so urteilt wie er urteilt ist eigentlich befremdlich.
Gruss
Gottwalt
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