Urteil des Amtsgerichts:Versicherung muss geklauten Radl-Stoßdämpfer nicht ersetzen

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Der Mercedes unter den Fahrrädern sollte es sein - doch dann schraubte ein Dieb den Stoßdämpfer ab, den der Besitzer nachträglich montiert hatte. Die Diebstahl-Versicherung wollte nicht zahlen. Muss sie auch nicht, sagt das Amtsgericht.

Ekkehard Müller-Jentsch

Radfahren ist schick. Gerade in der selbst ernannten Radlhauptstadt München will man auch zeigen, was man hat. Da darf es auch schon einmal der Porsche unter den Rädern sein, mit Carbonrahmen, Shimano-XT/SLX-Schaltung und Avid-Elixir-Bremsen. Alles, was gut und teuer ist eben.

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So machen Marathons und Etappenrennen einfach noch mehr Spaß - selbst wenn es letztlich doch nur die tägliche Feierabendrunde ist. Das Juwel auf zwei Rädern muss natürlich versichert werden, doch wer hier nicht das Kleingedruckte aufmerksam liest, zahlt schnell drauf. Das musste ein Münchner nun vor dem Amtsgericht erleben.

Der Mann hatte für sein neues Rad eine Diebstahlsversicherung über 3000 Euro abgeschlossen. Mitversichert waren die werksmäßige Ausrüstung, fest montiertes Zubehör - und Sicherheitsschlösser, sofern sie mit dem Fahrrad abhanden kommen".

Ein paar Tage später wurde von dem Rad der hintere Stoßdämpfer gestohlen. Allein dieses Teil kostet 525 Euro. Den Betrag für einen neuen Stoßdämpfer plus 100 Euro für den Einbau forderte der Mann nun von seiner Versicherung.

Diese lehnte ab: Schließlich sei nur ein Teil des Fahrrads und nicht das ganze Fahrrad gestohlen worden. Auch dafür bestehe Versicherungsschutz, meinte der Kunde. Der Zusatz in den Bedingungen, dass die Teile mit dem Fahrrad abhanden gekommen sein müssen, beziehe sich nur auf die Sicherheitsschlösser. Im Übrigen sei die Klausel überraschend und damit unwirksam.

Als er vor dem Amtsgericht klagte, sah das die Richterin jedoch ganz anders: Es liege gar kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhanden gekommen sei. "Auch wenn der Stoßdämpfer einen Teil eines Fahrrades darstellen mag, ist ein Teilediebstahl gerade nicht versichert, sondern nur der Diebstahl des Fahrrades selbst."

Die Richterin verwies auf das Kleingedruckte: Zweifelsfrei müsse die Versicherung erst zahlen, wenn Teile zusammen mit dem Fahrrad verschwinden. "Dieser Halbsatz bezieht sich nicht nur auf die Sicherheitsschlösser." Die Vertragsklausel sei auch nicht überraschend oder beeinträchtige den Versicherten unangemessen. Das Urteil (Az.: 212 C 14241/11) ist rechtskräftig.

© SZ vom 26.06.2012 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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